Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel darf Mobilcom-Debitel Kunden, die den Mobilfunkvertrag gekündigt haben, nicht zu einem Rückruf zwecks Bestätigung der Kündigung auffordern (Urt. v. 09.04.2015, Az. 15 O 99/14).
Das Verfahren hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen eingeleitet, nachdem sich mehrere Verbraucher über entsprechende Schreiben des Anbieters beschwert hatten. Die Betreffenden hatten zunächst fristgemäß ihren Vertrag mit Mobilcom-Debitel per Schriftform gekündigt. In dem darauffolgenden Schreiben wurde der „Kündigungswunsch“ bestätigt, allerdings ausdrücklich um Rückruf „zur Bestätigung der Kündigung“ gebeten.
Kündigung mit Zugang wirksam
Die Kunden waren irritiert, da sie nach Erhalt des Schreibens nicht sicher waren, ob sich der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert, wenn sie den Anruf nicht tätigen. Die Verbraucherzentrale bewertete das Vorgehen als Irreführung gem. § 5 UWG, womit sie vor dem LG Kiel in erster Instanz Recht bekamen.
Die Kündigung werde nämlich bereits durch Zugang wirksam, da es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Kündigung erst noch einer telefonischen Bestätigung bedarf.
Umgehung der verbotenen Telefonwerbung
Darüber hinaus wird auch noch indirekt gegen die verbotene Telefonwerbung verstoßen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher stets anzunehmen, wenn dieser nicht vorher ausdrücklich darin eingewilligt hat.
Die Verbraucher werden durch Täuschung zu einem Anruf veranlasst, obwohl sie in diesen gar nicht eingewilligt haben bzw. hätten. Dies stellt eine Umgehung des Verbots der Telefonwerbung dar. Mobilcom-Debitel wird in solchen Gesprächen unzulässigerweise die Möglichkeit gegeben, noch einmal auf die Kunden einzuwirken.
Fazit
Unternehmer müssen fristgerecht erhaltene Kündigungsschreiben so ausgestalten, dass darin die Kündigung bestätigt wird und der Verbraucher nicht den Eindruck gewinnt, dass er weitere Schritte unternehmen muss. Andernfalls droht eine Abmahnung wegen Irreführung.