Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass Klauseln im Vertriebssystem von ASICS Deutschland rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs darstellen (Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 27.08.2015).
Der Marktführer für Laufschuhe in Deutschland bestimme seine Vertragshändler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems nach strengen Qualitätskriterien, wodurch er diese einschränkt, um einen Qualitätsstandard beim Vertrieb seiner Produkte zu gewährleisten.
ASICS hatte Vertragshändlern u.a. die Nutzung von Preisvergleichsmaschinen verboten
Konkret ging es in der Sache um zwei an die Vertragshändler gerichtete Verbots-Klauseln im Rahmen des Selektivvertriebs. Zum einen hatte das Unternehmen seinen Händlern untersagt, Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten sowie Preisvergleichsmaschinen für Ihren Onlineauftritt zu nutzen. Zum anderen ging es um das viel diskutierte Verkaufsverbot über Online-Marktplätze (z.B. eBay oder Amazon).
Beschränkung diene v.a. der Kontrolle des Preiswettbewerbs
Das Bundeskartellamt sah in dem Verbot zur Verwendung von Preissuchmaschinen sowie der Markenzeichen wettbewerbsbeschränkende Klauseln, da die Beschränkung vor allem der Kontrolle des Preiswettbewerbs diene. Des Weiteren seien insbesondere kleine und mittlere Vertragshändler von der Einschränkung betroffen.
Das Bundeskartellamt begründet dies in der Pressemitteilung wie folgt:
„Es besteht die Gefahr, dass den Verbrauchern die Vorteile des Nebeneinanders von stationärem Verkauf und Internetvertrieb durch überschießende Vertriebsbeschränkungen vorenthalten werden. Der Selektivvertrieb darf nicht dazu genutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen preissenkenden Tendenzen zu beseitigen.“
Über das Verkaufsverbot über Marktplätze wurde allerdings aufgrund der bereits festgestellten kartellrechtswidrigen Einschränkungen nicht entschieden.
Der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt führte zu der Entscheidung aus:
„Beim sich dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Wenn Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden. Viele Hersteller von Sportschuhen – so mittlerweile auch ASICS – haben eigene Online-Shops etabliert. Sie kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren.“
Hintergrund
Wettbewerbsbeschränkungen in selektiven Vertriebsverträgen können unter anderem dann zulässig sein (neben weiteren Voraussetzungen), wenn diesen Beschränkungen objektive Gesichtspunkte zugrunde liegen und sie sich auf Qualitätsanforderungen beziehen. Die Beschränkungen müssen in Bezug auf Eigenschaften und Qualität erforderlich sein und sie müssen diskriminierungsfrei angewendet werden. Viele Markenhersteller machen den Vertragshändlern für den Onlinevertrieb restriktive Vorgaben. Die kartellrechtliche Zulässigkeit solcher Beschränkungen ist derzeit stark umstritten. Das Bundeskartellamt hat hierzu diese wichtige Entscheidung zu rechtswidrigen Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS getroffen.
Fazit
Laut Pressemitteilung des Bundeskartellamtes soll die Entscheidung auf deutscher und europäischer Ebene einen Diskussionsprozess zur kartellrechtlichen Beurteilung von Verkaufsverboten für Online-Marktplätze und andere Vertriebsbeschränkungen im Internet in Gang setzen, der weitere Klärung zu den Internet-Vertriebsbedingungen von Markenherstellern bringen soll.
ASICS kann gegen die erlassene Feststellungsentscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. Es bleibt abzuwarten, ob hiervon Gebrauch gemacht werden wird. Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.