Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Für die Bürger gibt es damit erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften.
Das Melderecht in Deutschland wird harmonisiert, vereinheitlicht und fortentwickelt.
Ursprünglich war das Meldewesen Ländersache, der Bund übte lediglich die sog. Rahmengesetzgebungskompetenz aus. Seit dem Jahr 2006 besitzt er die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, wonach ein mehrjähriger Entstehungsprozess folgte. Selbst nach der Verkündung des Gesetzes im Mai 2013 folgten noch weitere Änderungen, so dass es nun endlich in Kraft treten kann.
Zweckbindung wird eingeführt
Das Meldewesen soll angesichts der gestiegenen Anforderungen effektiver gestaltet werden und die einzelnen Meldeämter besser vernetzen. Beispielsweise werden einfache Auskünfte zu „gewerblichen Zwecken“ an Bedingungen geknüpft: Es muss im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage ein Interesse an der Auskunftseinholung bestehen. Liegt ein solcher Zweck nicht vor, dürfen die Informationen nicht preisgegeben werden.
Damit korrespondiert im Interesse des Datenschutzes auch, dass die erhaltenen Meldedaten von Unternehmen ausschließlich für den konkret gewollten Zweck verwendet werden dürfen. Eine Weiterverwendung ist verboten, die Daten müssen anschließend gelöscht werden.
Zum Zwecke der Werbung dürfen die Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung (Opt-In) des Betroffenen abgefragt werden. Dieser hat neben der individuellen Zustimmung auch die Möglichkeit, gegenüber den Meldeämtern eine generelle Einwilligung zu erteilen. Ob davon rege Gebrauch gemacht wird, darf bezweifelt werden.
Erhöhter Verfolgungsaufwand
Auch der Adresshandel wird somit deutlich modifiziert: Meldedaten über Adresshändler zu beziehen, wird nur noch in seltenen Fällen zulässig sein, da die Mehrfachnutzung durch die Zweckbindung oft ausgeschlossen sein wird. Es bleibt dann nur die Möglichkeit, ein Opt-In der jeweiligen Person einzuholen.
Veränderungen gibt es zudem im Inkassobereich: Daten von Schuldnern sind aufgrund der Zweckbindung stetig neu abzufragen, was einem erhöhten Verfolgungsaufwand gleichkommt. Aufgrund des ebenfalls steigenden Bürokratie-Aufwandes werden auch die Preise für Melderegisterauskünfte angehoben.
Mehr Informationen dazu und die einschlägigen Gesetzestexte finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums.