Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Online-Shop, der ins EU-Ausland versendet, die konkreten Versandkosten für die entsprechenden Länder angeben muss (Beschl. v. 02.10.2015, Az. 5 W 196/15).
Ein Verkäufer hatte seine Ware über einen eBay-Shop veräußert. Er wies in den Angebotsbedingungen darauf hin, dass ein Verkauf nach Europa, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada und Australien möglich sei. Versandkosten wurden jedoch nur für eine Lieferung innerhalb Deutschlands angegeben. Für weitere Preise konnte man sich an den Händler wenden.
Sprache im Shop nicht entscheidend
Die Pflicht zur Versandkostenangabe findet sich generell in der Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2). Dass diese Information vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden muss, wird durch Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB geregelt. Das muss laut BGH auch vor Einleitung des Bestellvorgangs geschehen.
Diese Grundsätze sind auch auf EU-Länder anwendbar: Auch wenn das eBay-Angebot einzig in deutscher Sprache erscheint, ist nach Auffassung der Berliner Richter davon auszugehen, dass das Angebot auch von ausländischen Verbrauchern wahrgenommen wird.
Aufwand zumutbar
Das Argument des Beklagten, dass die Höhe der Versandkosten nicht im Voraus berechnet werden könne und der Aufwand für solche Angaben zu groß wäre, konterte das Gericht wie folgt:
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls für die Länder der Europäischen Union jeweils die Höhe der Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann (vergleiche auch die Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats in GRUR-RR 2010, 440, in der selbst ein kleingewerblicher Händler die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz angeben konnte). Dies gilt umso mehr, als in der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weit gehend angeglichen sind und ein Warenaustausch zwischen diesen Ländern grundsätzlich frei möglich ist.
Nachdem somit der Verstoß bejaht wurde, war noch die Frage zu klären, ob es sich damit auch um eine Wettbewerbsverletzung handelt. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung war das Gericht nun der Meinung, dass eine Verletzung der Pflicht zur Preisangabe keine Bagatelle darstellt und abmahnfähig ist.
Fazit
Jeder Händler, der auch international versendet, sollte zumindest die Kosten für den Versand in die Europäische Union und die Schweiz angeben. Es ist davon auszugehen, dass auch andere Gerichte die Ansicht des KG Berlin teilen.