OLG Karlsruhe zum Sternchenhinweis und Einschränkungen von Print-Werbeaussagen im Internet

Ein Sternchen-Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Werbung platziert sein. Außerdem müssen wichtige Informationen dazu im Werbemedium selbst aufgeführt werden. Diese Grundsätze hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 17.07.2015, 4 U 49/15) bestätigt.

Die Beklagte warb mit einem mehrseitigen Printwerbemittel. Plakativ wurde die Information „19 % MwSt geschenkt“ herausgestellt. Am Ende der Äußerung befand sich ein Sternchenhinweis, der zumindest darauf hindeutete, dass noch Einschränkungen vorgenommen werden. Aufgelöst wurde dieser jedoch erst zwei Seiten später:

Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet.

Viele Ausnahmefälle

Nachfolgend wurde noch die Domain-Adresse des Unternehmens angefügt. Auf der Website wurden dann eine Vielzahl von Einschränkungen und Ausnahmefälle dargestellt, u.a. folgende:

Nicht gültig für bereits getätigte Aufträge, für in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, bei Gutscheinkauf, im Restaurant, bei Produkten auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, bei Büchern, für Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte der Abteilungen Wohnen Exklusiv (…) sowie bei Produkten der Firma Aeris, Airline by Metzeler (…) Orbit, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Roland Schmitt, Röwa, Schönbuch (…). Gutschein kann nicht bar ausgezahlt werden. Pro Einkauf und Kunde nur ein Gutschein einlösbar. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inklusive Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Nicht im Onlineshop einlösbar. Gutscheine gültig bis 05.07.2014 (…)

Abschließend wurde noch angeführt, dass nur bestimmte Filialen von dem Rabatt erfasst sind.

Ein Wettbewerbsverband beanstandete die konkrete Ausgestaltung der Werbung und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Freiburg sah darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG, nach der bei Verkaufsförderungsmaßnahmen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden müssen (Urt. v. 23.02.2015, Az. 12 O 105/04).

Einschränkungen nicht vorhersehbar

Für die Richter war schon nicht nachvollziehbar, warum die Auflösung des Sternchenhinweises nicht auf der gleichen Printseite vorgenommen wurde. Auch das Argument der Beklagten, dass sie in der Werbung nicht auf „alle“ Möbel abgestellt hat, konnte nicht überzeugen. Der Verbraucher gehe ohne direkte Einschränkung davon aus, dass es eine solche auch nicht gibt. Daher müssen Abweichungen der Aussage in den Blickfang des Lesers.

Auch wurde beanstandet, dass die Bedingungen der Rabattaktion erst im Internet Erwähnungen finden. Bei solch gewichtigen Einschränkungen wie ausgeschlossene Hersteller oder auch Produktlinien müsse dies bereits im Werbemittel geschehen.

Die daraufhin einlegte Berufung vor dem OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Sternchen-Hinweis nehme aufgrund der räumlichen Trennung nicht am Blickfang teil. Auch gehe der durchschnittliche Verbraucher nicht davon aus, dass sich diese Erläuterungen auf eine Aussage bezieht, die Seiten vorher getroffen wurde. Auch die Auflösung im Internet sei angesichts der „massiven Begrenzungen“ unzulässig.

Fazit

Das Urteil reiht sich ein in die Entscheidungen zur „Blickfang-Werbung“ der letzten Jahre. Doch nicht immer wird eine Irreführung bejaht: In der Entscheidung „Schlafzimmer komplett“ sah der BGH eine Auflösung sogar ohne Sternchenhinweis als ausreichend an.