AG München: Zur Namensnennung von Fotografen bei im Internet veröffentlichten Fotos

Werden Fotografien im Internet veröffentlicht, muss grundsätzlich der erstellende Fotograf namentlich genannt werden, dabei stellt insbesondere die Einräumung der unbeschränkten Nutzungsrechte keinen Verzicht des Fotografen auf die Namensnennung dar. Dies hat das AG München mit Urteil vom 24.06.15, Az.: 142 C 11428/15 (nicht rechtskräftig) laut Pressemitteilung entschieden.

In der Sache ging es um Fotografien, die ein professioneller Fotograf laut Beauftragung im Jahre 2013 von einem Hotel zu einem festen Honorar erstellt hatte. Von den insgesamt 19 Hotelbildern – an welchen der Fotograf dem Hotel die unbeschränkten Nutzungsrechte eingeräumt hatte – wurden 13 der Bilder auf der Internetpräsenz des Hotels und auf weiteren sechs Internetportalen für Hotels verwendet. Weder auf der Webseite noch auf den Hotelportalseiten im Internet wurde allerdings der Name des Fotografen genannt.

Dieser machte daher gegenüber dem beklagten Hotel Unterlassung und Schadensersatz geltend. Das Hotel fügte daraufhin den Namenshinweis bei den streitgegenständlichen Bildern hinzu, die Zahlung eines Schadensersatzes unterblieb jedoch, weshalb der Profi-Fotograf vor dem AG München auf Schadensersatz klagte.

Laut Pressemitteilung gab das Gericht dem Fotografen nunmehr in der Sache Recht und sprach ihm einen Schadensersatz zu.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass durch die öffentliche Zugänglichmachung auf der eigenen Webseite (vgl. § 19a Urheberrechtsgesetz), ohne zugleich den Fotografen zu nennen, gegen dessen Namensnennungsrecht verstoßen worden sei.

Nach § 13 Urheberrechtsgesetz kann allein der der Fotograf bestimmen, ob seine Bilder mit oder ohne seiner Namensnennung zu verwenden sind.

§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

In dem hier vorliegenden Fall habe der Fotograf bei Vertragsschluss mit dem Hotel gerade nicht auf die Nennung seines Namens verzichtet.

Kein Verzicht auf Namensnennung

Das Gericht sah in der Einräumung der unbeschränkten Nutzungsrechte an den Bildern keinen Verzicht des Fotografen auf Nennung seines Namens, der grundsätzlich zu nennen sei. Denn das beklagte Hotel habe nicht nachgewiesen, dass dies eventuell in der Hotelbranche in der Praxis üblicherweiese anders sei.

Vorherige Prüfung und Erkundigung nötig

Weiter heißt es in der Pressemitteilung:

Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzt werden dürfen. Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des Fotographen wurden dessen Rechte verletzt.

Fazit

Wer urheberrechtlich geschützte Fotografien auf seiner Internetseite verwendet, sollte vorher immer genau prüfen und mit dem Urheber abklären, ob dessen Name zu nennen ist, auch wenn ihm die unbeschränkten Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Pressemitteilung des AG München (62/15) vom 01.10.2015