OLG Hamburg zur irreführenden Werbung mit Testimonials

Wirbt ein Sportartikelhersteller für Fußballschuhe mit bekannten Profi-Fußballern, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn nicht alle abgebildeten Fußballer die Schuhe nutzen. Das hat das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 19.01.2015, Az.: 5 U 203/11 entschieden.

In der Sache ging es um eine Online- und eine Printanzeige eines Sportartikelherstellers. Geworben wurde u.a. mittels einer Fotomontage die 60 Fußballprofis in Trikots abbildete, wobei die Schuhe der Fußballer nicht zu sehen waren. Im Vordergrund der Printanzeige wurde ein offener Schuhkarton mit darin befindlichen Fußballschuhen der Beklagten gezeigt sowie auf ein Online-Trainingsprogramm Bezug genommen. Auf den Werbemitteln waren allerdings auch neun Spieler zu sehen, die zum Zeitpunkt der Werbung tatsächlich nicht in den Fußballschuhen des beklagten Unternehmens spielten. Geklagt hatte ein Konkurrent der Beklagten.

Die Beklagte machte geltend, dass das Werbemittel keine Werbung für Fußballschuhe enthielt, da in der Anzeige u.a. kein Schuhmodell genannt werde und das Werbemittel auf das Online-Trainingsprogramm Bezug nehme. Außerdem führte die Beklagte weiter aus, dass sie mit allen abgebildeten Mannschaften Werbeverträge abgeschlossen habe, weshalb sie mit den abgebildeten Spielern auch für Fußballschuhe werben dürfe. Des Weiteren sei es nach Meinung der Beklagten nahezu ausgeschlossen, dass die Verbraucher die neun Fußballspieler, die nicht mit Fußballschuhen der Beklagten spielen, erkennen.

Werbung für Fußballschuhe

Die Beklagte wurde zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes verurteilt. Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich um eine Werbung für Fußballschuhe handelte und nicht lediglich um eine reine Aufmerksamkeitswerbung:

„Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verwendeten bildlichen und verbalen Hinweise auf den Fußballsport: Die prominente Darstellung des jeweils mannsgroßen …-Fußball- oder Sportschuhs im Vordergrund vor der Abbildung zahlreicher bekannter und nach Mannschaften geordneter Profi-Fußballer in vollständiger Fußball-Mannschaftsbekleidung sowie die Verwendung des Wortes „….football“, durch das noch einmal verbal auf den Fußball verwiesen wird, wecken das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an den abgebildeten Schuhen. (…) Aus den beschriebenen Komponenten entsteht weiter auch deshalb eine unübersehbare Werbewirkung für ….-Fußballschuhe, weil die zahlreichen abgebildeten Profifußballer buchstäblich und deutlich sichtbar hinter den Schuhen abgebildet sind und dadurch im übertragenen Sinn „hinter“ den abgebildeten Schuhen zu stehen scheinen.“

Weiter führte das Gericht aus, dass auch nicht nur das Online-Trainingsprogramm beworben werde, sondern sogar durch die Werbesologans der Werbecharakter für die Fußballschuhe gesteigert werde:

„Bei den Werbemitteln handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine allgemeine Aufmerksamkeitswerbung „aufgrund des völligen Fehlens jeder produktbezogenen Information“. Eine produktbezogene Information wird vielmehr bereits mit der Abbildung der Schuhe, die den „…“, das Symbol und Bildzeichen des Sportartikelherstellers …, tragen und damit deutlich als …-Markenprodukte erkennbar sind, gegeben. Der Senat folgt den Beklagten nicht darin, dass allein ein Online-Fußballtrainingsprogramm der Beklagten, das im Internet angeboten wird, beworben werde. Zwar heißt es auf beiden Werbemitteln: „Verbessere Dein Spiel mit …football+ Bist Du bereit für die Elite?“ Dieser Text intensiviert aber sogar den Werbecharakter für die abgebildeten Sportschuhe, da er wiederum mit dem Wort „…football“ auf den Fußballsport und mit dem Wort „Elite“ auf die im Hintergrund abgebildeten Fußballprofis verweist und den mit „Bist Du bereit für die Elite?“ direkt angesprochenen Leser veranlassen will, über die Nutzung des abgebildeten Schuhes und den Erwerb nachzudenken. Dass die Werbemittel auch einen weiteren eigenen Informations- und Werbegehalt zum Online-Trainingsprogramm haben, beseitigt den Werbecharakter für Schuhe nicht.“

Werbung irreführend nach § 5 UWG

Das Gericht stellte fest, dass durch die Abbildung der Profi-Fußballer der Eindruck erweckt werde, dass diese in Fußballschuhen der Beklagten spielen. Das sei allerdings nicht der Fall, da unstreitig feststehe, dass neun der abgebildeten bekannten Fußballer nicht die Fußballschuhen der Beklagten nutzen. Dadurch liegt nach Ansicht des OLG Hamburgs eine irreführende Werbung nach § 5 UWG vor, die zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

Der Umstand, dass Profi-Fußballer für ihre Fußballschuhe individuelle Werbeverträge abschließen und daher oft aufgrund von Werbeverträgen der Mannschaft in Kleidung anderer Marken als die der Fußballschuhe auftreten, erlaube nach Meinung des Gerichts hier keine andere Sichtweise. Insbesondere könne aufgrund der Tatsache, dass in der streitgegenständlichen Werbung die Schuhe der abgebildeten Profis gerade nicht zu sehen seien, nicht darauf geschlossen werden, dass diese zwingend in andern Fußballschuhen spielen. Nach Ansicht des Gerichts, liege es vielmehr nahe, dass die in einer Werbung für Fußballschuhe erscheinenden Fußballspieler, tatsächlich in diesen Schuhen spielen.

Weiter sei es nach dem Gericht für die Feststellung einer Irreführung unerheblich, ob und inwieweit die Beklagte mit den in der Werbung abgedruckten Mannschaften bzw. mit den neun Fußballern individuelle Werbeverträge geschlossen haben.

Unerheblich, ob Fußballspieler vom Verkehr in der Werbung identifiziert werden können

Auch sei es für die Beurteilung der Irreführung nicht ausschlaggebend, ob die in der Werbeanzeige abgebildeten Fußballspieler tatsächlich vom Verbraucher erkannt werden.

Dazu führte das Gericht aus:

„Es ist für die Feststellung einer Irreführungsgefahr vorliegend auch nicht erforderlich, dass die abgebildeten Fußballspieler vom Verkehr erkannt und namentlich identifiziert werden. Vielmehr reicht es aus, dass der Betrachter davon ausgehen wird, dass die abgebildeten Spieler auch in den abgebildeten Fußballschuhen spielen. Darauf, ob er die Spieler alle namentlich erkennt, kommt es nicht an. Der Senat folgt insoweit dem Landgericht, das zutreffend festgestellt hat, dass der angesprochene Verkehr durch die Art der konkreten Gestaltung der angegriffenen Werbemaßnahmen erkennen werde, dass es sich um eine Zusammenstellung von herausragenden Fußballspielern aus der ganzen Welt handele, und dass der Verkehr die Eigenschaft, zur Elite des Fußballsports zu gehören, jedem einzelnen abgebildeten Fußballer zuordnen werde.“

Fazit

Unternehmen die mit Testimonials werben, müssen also genau aufpassen, mit wem und für welches Produkt Sie werben, da es hierbei zu Täuschungen der Verbraucher und damit zu einer Irreführung kommen kann.