Seit dem 27.11.2015 sind einige Änderungen des Batteriegesetzes (BattG) in Kraft getreten, die erweiterte Verkaufsverbote in Bezug auf Knopfzellenbatterien und Gerätebatterien für schnurlose Elektrogeräte sowie Änderungen bei der Pfanderstattung bei Altbatterien von Fahrzeugen enthalten.
Der Gesetzesentwurf wurde am 12.08.2015 von der Bundesregierung eingebracht. Bereits am 15.10.2015 fand die finale Abstimmung im Bundestag statt. Da der Gesetzesentwurf schon am 26.11.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bereits letzte Woche in Kraft getreten ist.
Rückwirkendes Verbot von Knopfzellen, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten
Bislang war in § 3 Abs. 1 BattG a.F geregelt:
„Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.”
Die Ausnahme von diesem Verbot in § 3 Abs. 1 S. 2 BattG a.F. für Knopfzellen ist nunmehr weggefallen. Die Besonderheit dabei ist, dass das Verbot des Inverkehrbringens der Knopfzellen rückwirkend zum 01.10.2015 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Das bedeutet, dass für diese Knopfzellen, die seit dem 01.10.2015 in den Verkehr gebracht wurden, die Berechtigung hierfür nachträglich weggefallen ist. Eine solche Rückwirkung ist bedenklich, zumal ein Verstoß gegen die Verkehrsverbote Bußgelder nach sich ziehen können. Betroffen sind davon alle Knopfzellenbatterien, die unter diese Regelung fallen und vom 01.10.2015 bis zum 26.11.2015 erstmals in den Verkehr gebracht wurden.
Verschärfung von § 3 Abs. 2 BattG
Ein weiteres Verbot war auch bisher schon in § 3 Abs. 2 BattG a.F. geregelt. Danach dürfen Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden. Ausgenommen von diesem Verbot nach § 3 Abs. 2 S. 2 BattG a.F. sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung sowie für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind. Letztere Ausnahme für schnurlose Elektrowerkzeuge soll nunmehr allerdings nur noch bis zum 31.12.2016 gelten. Nach diesem Datum gilt die Ausnahme für Gerätebatterien, die für schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind, nicht mehr. Diese dürfen den Grenzwert von 0,002 Gewichtsprozent Cadmium dann nicht mehr übersteigen.
Änderung der Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
In § 10 BattG a.F. war bisher auch schon die Verpflichtung geregelt, dass Händler, die Fahrzeugbatterien vertreiben, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 € (einschließlich Umsatzsteuer) erheben, wenn der Endkunde zum Zeitpunkt des Kaufs keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Neu geregelt wird nun die Pfandrückzahlung.
Nunmehr soll die Rückzahlung des Pfandes nicht mehr von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig gemacht werden. § 10 BattG wird wie folgt ergänzt:
„Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach §11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.“
Danach müssen Online-Händler das erhobene Pfand auch erstatten, wenn der Endnutzer einen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweis, der nicht älter als 2 Wochen sein darf, vorlegt.
Fazit
Die Änderungen sind auch für Onlinehändler als Vertreiber von Batterien interessant und sollten schnellstmöglich von Herstellern und Vertreibern umgesetzt werden.