LG Freiburg: Auch nach neuer Gesetzeslage kein Widerrufsrecht beim Kauf auf einer Messe

Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass einem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht, wenn ein Staubsauger auf einer Messe gekauft wurde (Urt. v. 22.10.2015, Az. 14 O 176/15). Damit setzt sich die Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 trotz eines nun erhöhten Verbraucherschutzes fort.

Mehrere Kunden hatten auf der „Grünen Woche“ in Berlin einen Staubsauger bei dem beklagten Händler erworben. Dieser belehrte die Käufer jedoch nicht über das Bestehen eines Widerrufsrechts. Darauf wurde ein Verbraucherschutzverband aufmerksam und forderte eine Unterlassungserklärung. Er war der Meinung, dass in solchen Fällen eine Belehrung erforderlich ist.

Beweglicher Geschäftsraum

Da außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, musste das LG Freiburg entscheiden. Es wies die Klage ab und entschied damit wie das Amtsgericht München im Jahr 2013 (Az. 222 C 6207/13). Das hatte in der Internationalen Verkaufsmesse keine Freizeitveranstaltung gesehen und somit ein Haustürgeschäft verneint.

Mittlerweile gilt das Widerrufsrecht für „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“, da der frühere Begriff „Haustürgeschäft“ als zu eng angesehen wurde. Gleichwohl bewertete das LG Freiburg den Messestand als beweglichen Geschäftsraum gem. § 312b BGB mit der Konsequenz, dass der Verbraucher keine Möglichkeit hat, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.

Laut Gericht ergibt sich dies aus der Gesetzesbegründung, in der Stände auf Messen, Ausstellungen und auch Marktstände als Geschäftsräume anzusehen seien, sofern der Unternehmer sein Gewerbe dort gewöhnlich ausübe.

Fazit

Folgt man dem LG Freiburg, können Unternehmer in einer solchen Konstellation auf eine Widerrufsbelehrung verzichten.