01805 Rufnummern in Widerrufsbelehrung

Sind gesondert kostenpflichtige Rufnummern in der Widerrufsbelehrung oder im Impressum erlaubt? Diese Frage beschäftigt jetzt gleich mehrere Gerichte. Es geht beispielsweise um die bekannten Service-Rufnummern z.B. die Rufnummern die mit 01805 beginnen.

Das LG Hamburg hat jetzt eine erste Entscheidung getroffen. Bald wird sich auch der Europäische Gerichtshof damit beschäftigen und je nach Ergebnis können sich neue Abmahnwellen ergeben.

Widerrufsbelehrung mit 01805 – Nummer

In einer aktuellen Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 03.11.2015, 312 O 21/15) ging es um eine 01805-Nummer die in der Widerrufsbelehrung angegeben war. Bekanntlich hat sich das Recht am 13.06.2014 geändert, was die Angabe zur telefonischen Kontaktaufnahme in der Widerrufsbelehrung betrifft.

War zuvor die Angabe verboten, weil das Recht für die Abgabe einer Widerrufserklärung zum Kauf wenigsten Textform erforderte, sieht das neue Recht eine solche Beschränkung nicht mehr vor. Damit kann ein Verbraucher auch telefonisch wirksam widerrufen.

Telefonnummernangabe Pflicht

Das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung verlangt eigentlich „nur“, dass die  Telefonnummer „soweit verfügbar“ anzugeben ist. Schon das führte zu Streitigkeiten, wobei die Frage noch nicht als letztverbindlich entschieden angesehen werden kann. Für die Richter des OLG Hamm (Beschluss v. 24.03.2015, 4 U 30/15) war die Sache klar: Es gebe eine Pflicht, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn eine Telefonverbindung besteht.

  • Darf es dann eine gesondert kostenpflichtige Rufnummer sein?
  • Darf es auch eine Mobilfunknummer sein?
  • Wie teuer darf es für den Verbraucher werden?

Telefonnummer im Impressum

Auch im Impressum gehört eine Telefonnummer in aller Regel zum Pflichtprogramm. Nach Artikel 21 Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) und der deutschen Regelung in § 312 a Abs. 5 BGB darf Verbrauchern bei Fragen oder Erklärungen zu einem bereits geschlossenen Vertrag für eine telefonische Rücksprache kein Entgelt auferlegt werden, dass das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Wann das der Fall sein soll, weiß niemand.

Sind damit alle kostenpflichtigen Telefonnummern ausgeschlossen oder nur solche die besondere Kosten verursachen, die teurer sind, als die normale Festnetzrufnummer oder geht es darum, dass der Anbieter, der Händler also nicht noch an den Kosten der Telekommunikation verdienen soll?

Früher wurden bestimmte Dienste „Shared cost“ genannt. Die vereinnahmten Telefongebühren etwa wurden nach Schlüsseln zwischen Telekommunikationsdienstleister und Händler aufgeteilt. Auch aktuell sind Telekommunikationsunternehmen dazu zu bewegen, für die Nutzung von 0180-Nummern sogenannte Kick-Backs zu zahlen. Solche Zahlungen eröffnen Anbietern auch Gewinnmöglichkeiten.

Die Wettbewerbszentrale führt in solchen Fragestellungen Musterverfahren durch. Bei Fragen, die die Europäische Richtlinien, wie hier, berühren, ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angestrebt. Allerdings kann man zumindest die Gerichte in den ersten beiden Instanzen nicht zwingen, Möglichkeiten zur Vorlage beim EuGH zu nutzen. Die Richter des LG Stuttgart (Beschl. v. 15.10.2015, Az.: 11 O 21/15) haben nicht gezögert, die Frage zur 0180-Nummer dem EuGH zur Vorabentscheidung zu reichen.

01805 – Nummer in Widerrufsbelehrung zulässig

Das LG Hamburg hat aktuell eine eigene Entscheidung getroffen. Danach ist eine 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung zulässig. Die Richter stellten nur darauf ab, ob ein Unternehmen mit den Telefonaten einen Gewinne erzielt. Erhält der Händler kein Geld vom Provider, fällt auch kein Gewinn an.  Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Unternehmen pro Anruf maximal 0,42 Euro pro Minute bzw. beim Anruf aus dem Festnetz 0,14 Euro pro Minute in der Preisangabe vorgesehen. Das sei der „Grundtarif“, so die Stuttgarter Richter, da das erzielte Entgelt beim Provider verblieb. Die Kosten seien auch nicht so hoch, dass sie den Verbraucher von der Erklärung eines Widerrufs abhalten könnten.

Eine erste Entscheidung liegt vor, gegen die die Wettbewerbszentrale allerdings Berufung eingelegt hat. Spannend dürfte es werden, wie der Europäische Gerichtshof die Fragestellung behandelt. Auch die Frage, ob zumindest ein Mobilfunkunternehmen eine Mobilfunknummer angeben darf, ist anhängig.