Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann eine objektiv unzutreffende Aussage, welche blickfangmäßig herausgestellt wird, auch ohne Sternchenhinweis aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird (Beschl. v. 23.11.2015, Az. 6 W 99/15).
Ein bekannter deutscher Mobilfunkanbieter bot Festnetz- und Mobilfunkleistungen unter der Bezeichnung „Magenta EINS“ an. Seit September 2015 stellte ein Wettbewerber seinen Kunden eine sog. „Family Card Start“ zur Verfügung. Die Zweitkarte, die sich insbesondere an Eltern richtet, deren Kinder neu in die Mobilfunkwelt einsteigen, konnte zu einem bestehenden Mobilfunkvertrag hinzu gebucht werden. Am unteren Rand der Werbeaussage „Bei Magenta EINS inklusive“, die im Online- und Printbereich veröffentlicht wurde, befand sich folgende Fußnote:
1) Einmaliger Kartenpreis: 9,95 € … Monatlicher Grundpreis Family Card Start: 2,95 €, die Family Card Start (buchbar zu einem bestehenden Telekom Mobilfunk Laufzeitvertrag von mind. 29,95 €/Monat) ist für Magenta EINS Kunden inklusive. Magenta EINS setzt das Bestehen eines Festnetz- und Mobilfunklaufzeitvertrages… voraus. Gespräche und SMS ins dt. Festnetz und andere deutsche Mobilfunknetze kosten 0,09 €/Minute bzw. 0,09 €/SMS….
Wettbewerbsrechtliche Irreführung?
Nach Ansicht der Antragstellerin liegt darin eine Irreführung. Durch diese Werbung werde vorgespiegelt, dass die Family Card bei „Magenta EINS“ inklusive sei. In Wahrheit sei es so, dass auch ein Magenta-Kunde das Produkt, die Aktivierungsgebühr und die zusätzlichen Verbindungsentgelte zahlen müsse. Vorteil sei einzig der Erlass der monatlichen Grundgebühr von 2,95 €.
Nachdem man außergerichtlich keine Einigung erreichte, wurde das LG Frankfurt a.M. im Eilrechtsschutz angerufen. Die LG-Richter waren der Meinung, dass die im Blickfang stehende Aussage durch den Hinweis in der Fußnote hinreichend erläutert werde.
Nicht überraschend gab sich die Antragstellerin damit nicht zufrieden und legte Berufung vor dem OLG Frankfurt ein. Das Rechtsmittel blieb jedoch ohne Erfolg. Im Kern legte das OLG nämlich den Maßstab des BGH aus dem Urteil „Schlafzimmer komplett“ an.
Ermittlung der Verkehrserwartung
Dieser hatte Ende 2014 entschieden, dass eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, auch ohne einen Sternchenhinweis aufgeklärt werden kann, wenn sich der Verbraucher vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.
Nach diesen Vorgaben müssen hier sämtliche Angaben der Werbeanzeige einschließlich der Erläuterungen in der Fußnote bei der Ermittlung der Verkehrserwartung berücksichtigt werden. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelt es sich hier zwar nicht um das Angebot für ein langlebiges und kostspieliges Wirtschaftsgut, bei dem sich der Verbraucher erfahrungsgemäß intensiver mit dessen Umfang und den Kaufbedingungen beschäftigt. Die Werbeanzeigen (…) sind aber so gestaltet, dass der Verbraucher durch die blickfangmäßig hervorgehobene Aussage bzw. durch den vorangestellten oder in der Nähe des Blickfangs dargestellten Text noch gar keine Vorstellung davon erhält, welches Produkt überhaupt beworben wird und sich deshalb mit der kurzen und übersichtlich gestalteten Werbeanzeige beschäftigen wird.
Der Verbraucher wisse durch die Aussage „Bei Magenta EINS inklusive“ noch nicht, was tatsächlich inklusive sei und müsse erst den weiteren Text lesen. Dann stoße er auch auf die Fußnote am unteren Seitenrand.
Fazit
Das OLG Frankfurt führt die Rechtsprechung des BGH zur Blickfang-Werbung fort. Nach Ansicht der hessischen Richter muss es sich nicht um ein kostspieliges Wirtschaftsgut handeln, damit sich der Verbraucher auch ohne Sternchenhinweis mit dem weiteren Text beschäftigt.