EU will Haftung bei Gewährleistung verschärfen

Am 09.12.2015 stellte die EU-Kommission einen neuen Richtlinienentwurf vor. Dieser soll im grenzüberschreitenden Verkehr ein neuer Schritt für die Verbesserung von Verbraucherrechten darstellen. Dazu soll das Gewährleistungsrecht weiter vereinheitlicht und verbessert werden. Es geht vor allem um die Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf.

Keine Beweislastumkehr mehr

Bei im Fernabsatz abgeschlossenen Käufen erhält der Verbraucher die Möglichkeit, 24 Monate lang einen Mangel geltend zu machen. Die bisherige Beweislastumkehr der ersten 6 Monate soll auf die gesamten 24 Monate ausgeweitet werden. Das soll auch für geringfügige Mängel gelten.

Nach Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG) wird „bis zum Beweis des Gegenteils [wird] vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.“

Keine Mängelanzeigepflicht

Auch die Pflicht zur Anzeige eines Mangels innerhalb bestimmter Fristen ab Kenntnisnahme soll entfallen.

Volle Gewährleistung auch bei gebrauchten Waren

Zudem soll die Möglichkeit entfallen, bei gebrauchten Waren die Gewährleistungsfrist zu verkürzen. Die haben dann künftig ebenfalls 24 Monte Gewährleistung.

Keine einheitlicher Multi-Channel Regelung

Eine einheitliche Multi-Channel-Abwicklung wird erschwert, wenn die Rahmenbedingungen nur für den Internethandel und den klassischen Versandhandel gelten sollen.

EuGH hat gerade Rechte verbessert

Gerade erst hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 04.06.2015, C-497/13) die Rechte der Verbraucher gestärkt. Die Vermutung in den ersten 6 Monaten bezog sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf das Vorliegen eines bestimmten Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe, nicht auf den Mangel selbst. Funktionierte also etwa ein Zahnriemen in einem KfZ bei der Übergabe noch, war die Vermutung widerlegt (BGH, Urt. v. 2.6.2004, VIII ZR 329/03).

Der EuGH verlangt vom Verbraucher nur noch, dass er darlegt, dass sie Sache nicht funktioniert und dass sich dies innerhalb der ersten 6 Monate herausgestellt hat.

Sieht man diese Rechtsentwicklung im Kontext zur geplanten Richtlinie so erhält der Verbraucher bald fast eine gesetzliche Garantie auf die Haltbarkeit.

bevh kritisiert scharf

Der bevh hat den Richtlinienvorschlag bereits als blinden Aktionismus gebrandmarkt. Kritik verdient in jedem Fall der falsche Ansatz, in einer wichtigen Frage wie der Gewährleistung nur den Distanzhandel zu regulieren. Damit würden abweichende Rechtsfolgen gelten, je nachdem, wo der Verbraucher gekauft hat.

Man kann zwar einwenden, dass dies schon mit dem Widerrufsrecht der Fall ist. Aber hier ist ein vernünftiger Grund ersichtlich, nämlich, dass der Verbraucher sich die Ware nicht einmal vor dem Kauf – wie im Ladengeschäft – ansehen und manchmal prüfen kann.

Eine Rechtszersplitterung ohne Not macht das Recht nur unnötig kompliziert. Händler, die auf mehreren Kanälen ihre Kunden bedienen, müssten immer genau nachhalten, wo gekauft wurde und unterschiedliche Prozesse für die Gewährleistungsbehandlung pflegen.

Ob dies den grenzüberschreitenden Handel wirklich fördert, ist fraglich. Grundsätzlich ist das bei dem gewählten Ansatz einer sogenannten Vollharmonierung der Fall. Gelten überall in der EU gleiche Regeln, kann sich der Käufer leichter darauf einstellen.

Ob allerdings Händler sich auf einen Verkauf in das ferne Ausland einlassen, wenn die bloße Behauptung eines Mangels nach 18 Monaten schon genügt, ist eine andere Frage.

„Tatsächlich wirft die Kommission unserer Branche mal wieder einen Knüppel zwischen die Beine. Zudem ignoriert sie die Realität moderner Handelsprozesse und schafft Unsicherheit und Missbrauchsmöglichkeiten.“, kommentiert Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh.

Dort möchte man lieber eine Reform, die für alle Vertriebsformen gilt und eine solche, die die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze in der EU angeht.