Wird auf einer Verpackung u.a. mit Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten geworben, obwohl keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere enthalten sind, liegt eine Irreführung vor. Das hat der BGH ausweislich seiner Pressemitteilung mit Urteil vom 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13 (Himbeer-Vanille-Abenteuer II) entschieden.
Streit über mehrere Instanzen beendet
Vorausgegangen war eine Klage eines Verbraucherverbandes gegen die Etikettierung eines Früchtetees eines namhaften deutschen Teehandelsunternehmens. Die Beklagte vertreibt den Früchtetee unter der Bezeichnung „FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER“ sowie mit Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten auf dessen Verpackung sowie mit Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN“. Allerdings enthält der Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere, was jedoch aus der Zutatenliste ersichtlich war.
Zuvor hatte das Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012, Az.: 38 O 74/11 der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolgreich und das OLG Düsseldorf wies die Klage ab, da keine Irreführung des Verbrauchers vorliegen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02. 2013, Az.:20 U 59/12).
EuGH im Vorabentscheid
Der BGH hatte auf die Revision hin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt,
„ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt .“
In Artikel 2 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln (2000/13/EG) heißt es:
(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht
a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht
i) über die Eigenschaft des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;
b) (…)(2)(…)
(3) Die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch
a) für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden;
b) für die Werbung.
Der EuGH verneinte die Frage (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2015, Az.: C¬195/14) und hat hierzu ausgeführt, dass das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein kann, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen. Wir hatten berichtet.
BGH hebt wegen Irreführung auf
Der BGH hat nun entschieden, dass die konkrete Gestaltung des Produktes geeignet ist, bei einem Verbraucher den Eindruck zu erwecken, in dem Produkt seien Himbeeren und Vanilleblüten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen enthalten.
Die Etikettierung des Früchtetees lasse insgesamt den Eindruck entstehen, dass dieser eine Zutat enthält, die in Wahrheit gar nicht enthalten ist. Die Zutatenliste könne eine Irreführung des Verbrauchers hierbei nicht ausschließen, da die in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung, auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen.
Irreführung trotz Zutatenverzeichnis
In der Pressemitteilung heißt es dazu:
„Zwar lesen Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, das Verzeichnis der Zutaten. Der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der Verpackung des Tees angebracht ist, kann jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer irreführen. Die Etikettierung umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller¬ und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach sind die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Das ist vorliegend aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, die auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen.“
Fazit
Mit diesem Urteil ist nun abschließend und verbraucherfreundlich entschieden, dass bei einer Verpackung eines Lebensmittels nicht der Eindruck entstehen darf, dass dieses eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht Bestandteil des Lebensmittels ist. Bei dem hier vorliegenden Fall war allerdings die konkrete Aufmachung der Verpackung ausschlaggebend. Lebensmittelhersteller sollten daher nun aufgrund des Urteils tätig werden und ihre Verpackungen überprüfen.