Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte kürzlich über zwei Klauseln eines Internetanbieters zu entscheiden (Urt. v. 17.12.2015, Az. 6 U 30/15). Es ging in der Sache um Einwilligungen im Rahmen eines Gewinnspiels.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte Klage gegen den Betreiber eingelegt, weil ihm folgende zwei Klauseln missfielen:
1. [ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:
2. [X] Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die Planet49 GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (…).
LG Frankfurt: Über Umfang der Datenerhebung nicht informiert
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in erster Instanz beide Klauseln als rechtswidrig angesehen (Urt. v. 10.12.2014, Az. 2-06 O 30/14). Klausel 1 habe zur Folge, dass der Kunde nach dem Opt-In erst bei Aufruf der Sponsorenliste erfahre, wem er in welchem Umfang seine Einwilligung erteilt habe. Bei Klausel 2 wurde moniert, dass der Verbraucher nicht hinreichend über den Umfang der Datennutzung informiert werde. Über die konkrete Datenerhebung erfahre der Nutzer erst durch den Aufruf weiterer Unterseiten, so dass ihm wesentliche Daten vorenthalten werden.
Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte änderte das OLG Frankfurt das Urteil des LG zum Teil ab. Klausel 1 wurde ebenfalls noch als rechtswidrig beanstandet, da der Verbraucher durch die Regelungen zur Kontaktaufnahme unangemessen benachteiligt werde:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) ist eine Einwilligung in telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam erteilt, wenn die Einwilligung für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erteilt wird; es muss für den Einwilligenden klar sein, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret erfasst. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Einwilligungserklärung einschließlich der verlinkten Liste von Unternehmen (…) nicht gerecht.
OLG: Bei Datenschutz reicht Opt-Out
Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme müsse nach den Gesamtumständen so ausgestaltet sein, dass sie für den Verbraucher überschaubar und verständlich sei. Die Abwähl-Möglichkeit der Unternehmen sei eher theoretischer Natur, „da der damit verbundene Aufwand schon aus zeitlichen Gründen außer Verhältnis zu der angestrebten Teilnahme an einem Gewinnspiel steht und daher von einem durchschnittlichen Internetnutzer nicht ernsthaft in Betracht gezogen wird.“
Eine auf diese Weise erzeugte Einwilligungserklärung sei nicht „in Kenntnis der Sachlage“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben.
Anders bei Klausel 2: Bei Datenschutzangelegenheiten ist ein Opt-In nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das Ausreichen einer Widerspruchsmöglichkeit ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 TMG. Nach Ansicht der Richter ist auch der Richtlinie 2009/136/EG nichts anderes zu entnehmen. Erwägungsgrund 66 fordert lediglich klare und umfassende bzw. verständliche Informationen, die dem Nutzer vor Abgabe der Einwilligungserklärung gegeben werden müssen. Dem stehe ein Opt-Out-Verfahren nicht generell entgegen.
Der durchschnittlich informierte Internetnutzer wisse außerdem, dass ein voreingestelltes Häkchen durch Anklicken des Ankreuzfeldes entfernt werden könne. Es sei daher nicht erforderlich, auf diese Möglichkeit noch ausdrücklich hinzuweisen.