OLG Frankfurt zur Herausgabe von Nutzerdaten nach rechtswidrigen Äußerungen im Internet

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein neues Urteil zur Thematik „Haftung von Forenbetreibern“ verkündet. Die hessischen Richter entschieden, dass der Betreiber eines Online-Portals nicht dazu verpflichtet ist, persönliche Daten des äußernden Nutzers an den Betroffenen herauszugeben (Urt. v. 10.12.2015, Az. 6 U 244/14).

Immer wieder kommt es in Blogs und Foren zu Diffamierungen und beleidigenden Äußerungen. Viele dieser Nutzer verstecken sich dabei unter ihrem Pseudonym. Betroffenen bleibt daher oft nur die Möglichkeit, sich an den Webseitenbetreiber zu wenden. Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese im Regelfall nicht proaktiv tätig werden. Sobald sie allerdings auf rechtswidrige Inhalte Dritter aufmerksam gemacht werden und davon Kenntnis erlangen, müssen diese gelöscht werden.

Keine proaktive Überwachungspflicht

Das OLG Frankfurt hatte nun die Frage zu klären, ob auch die Pflicht besteht, persönliche Daten der User herauszugeben, damit der Betroffene diese haftbar machen kann.

Im konkreten Fall wurde ein Online-Forum verklagt, obwohl es die beanstandeten rechtswidrigen Behauptungen nach Kenntniserlangung gelöscht hatte. Der Kläger begehrte zusätzlich die Verpflichtung, rechtswidrige Beiträge bereits im Vorfeld zu verhindern und die Herausgabe der Daten des Äußernden. Gegenstand waren nachweislich falsche Behauptungen in Bezug auf sein Immobilien- und Beteiligungsunternehmen.

Das OLG Frankfurt wies die Klage vollumfänglich ab. Zwar bestehe eine Verpflichtung zur sofortigen Löschung von rechtswidrigen Beiträgen. Dieser sei der Forenbetreiber jedoch nachgekommen. Eine Haftung des Portals bestehe nicht schon durch die Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags, da es nicht selbst Täter war und sich die Äußerungen auch nicht zu eigen gemacht hat. Der durchschnittliche Leser erkenne, dass die Aussagen von Dritten getätigt wurden und es sich nicht um redaktionelle Inhalte handelte.

Eingeschränkte Haftung des Portalbetreibers

Ein Herausgabeanspruch in Bezug auf die Daten des Nutzers bestand ebenfalls nicht. Nach § 12 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) darf ein Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur verwenden, wenn es gesetzlich erlaubt ist oder der Nutzer eingewilligt hat. Da eine solche Einwilligung, nicht überraschend, hier nicht vorlag, kam es auf das Vorliegen einer Rechtsvorschrift an.

Diese war aber in diesem Fall nicht ersichtlich. Insbesondere gem. § 14 Abs. 2 TMG muss über die Bestandsdaten des Nutzers u.a. nur Auskunft erteilt werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Da die Strafbarkeitsgrenze hier noch nicht überschritten war und auch kein Urheberrechtsverstoß in Rede stand, konnte dem Verlangen des Betroffenen nicht entsprochen werden