Wirbt ein Unternehmen im Online-Shop mit dem Hinweis „in limitierter Stückzahl“ und ist das beworbene Produkt am Geltungstag der Werbung nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop verfügbar, liegt eine Irreführung vor. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15 entschieden.
In der Sache warb ein Unternehmen in Prospekten, in einer Zeitung und auf der eigenen Internetseite für einen Staubsauger hinsichtlich der Verfügbarkeit des Produkts mit dem folgenden Hinweis:
„Nur in limitierter Stückzahl
Nur am Montag 24.02. oder ab 18 Uhr Online kaufen“
Der Staubsauger konnte mithin am 24.02. ab 18 Uhr im Online-Shop des beklagten Unternehmens erworben werden. Allerdings war der Staubsauger im Online-Shop bereits nach wenigen Minuten ausverkauft. Um 18.04 Uhr war das beworbene Produkt online schon nicht mehr verfügbar. In den Filialen der Beklagten war das beworbene Produkt ebenfalls schon nach nur wenigen Stunden vergriffen.
Ausverkauf nach 4 Minuten
Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Klage noch wegen mangelnder Irreführung des Verbrauchers abgewiesen. Das Oberlandesgericht entschied in 2. Instanz nun anders und verurteilte das beklagte Unternehmen zur Unterlassung der Werbung, sofern die beworbenen Produkte am Geltungstag der Werbung nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop zur Verfügung stehen.
Nach dem OLG Koblenz stellt es nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG eine Irreführung des Verbrauchers durch Unterlassung dar, wenn das werbende Unternehmen nicht in der Lage sei, das Produkt für einen angemessenen Zeitraum und einer angemessenen Menge dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 5 UWG lautet:
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
Hinweis nicht ausreichend
Danach ist zu beanstanden, wenn der Werbende den Verbraucher unzureichend über einen ungenügenden Warenvorrat aufklärt. Das Gericht stellte insofern fest, dass es sich beim Vorliegen eines begrenzten Warenvorrats um eine wesentliche Information handelt, die gegenüber dem Verbraucher klarzustellen ist.Das Gerticht machte allerdings keine Ausführungen dazu, wie ein solcher Hinweis auszugestalten ist.
Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie beispielsweise aufgrund vergangener ähnlicher Werbemaßnahmen keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass der Warenvorrat nicht ausreichen würde. Das Gericht stellte dahingehend auch fest, dass der Verbraucher auch bei einer Werbung im Internet von einer Verfügbarkeit der Ware ausgeht.
Keine realistische Chance zum Kauf
Die Irreführung konnte auch nicht durch den Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ beseitigt werden. Das Gericht führte dazu aus:
„Allein der Hinweis „Nur in limitierter Stückzahl“ ist aber nicht geeignet, die Irreführung des Verbrauchers, er könne den beworbenen Staubsauger erwerben, zu beseitigen. Durch diesen Hinweis erfährt der Verbraucher lediglich, dass der Staubsauger nicht in unbegrenzter Stückzahl vorhanden ist. Der Verbraucher erkennt, dass sich seine Chancen durch einen raschen Verkaufsentschluss erhöhen. Weitere Informationen erhält er nicht. Ein derart inhaltloser Hinweis kann die Verbrauchererwartung aber jedenfalls dann nicht entkräften und die Irreführung beseitigen, wenn der Verbraucher – wie vorliegend – auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.“
Im Gegensatz dazu, konnte die Beklagte für die Filialen beweisen, dass bei früheren vergleichbaren Werbeaktionen das beworbene Produkt nicht innerhalb so kurzer Zeit vergriffen, die Nachfrage geringer war und die Beklagte dies nicht vorhersehen konnte. Daher wurde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Vertrieb in den Filialen der Beklagten als unbegründet abgewiesen.
Fazit
Bevor solche Werbeaussagen getroffen werden, sollte daher zuvor der Warenvorrat überprüft werden, um bei einem Ausverkauf nach wenigen Minuten nicht mit einer irreführenden Werbemaßnahme konfrontiert zu sein. Liegen dem Werbenden Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen, dass der Warenvorrat schon nach kurzer Zeit aufgebraucht sein wird, sollte er in seiner Werbung darauf ausreichend deutlich hinweisen.