Es darf nicht vier Wochen dauern, bis ein Unternehmen den Widerspruch eines Kunden nach erhaltener Postwerbung umsetzt. Das hat das LG Freiburg mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. 3 S 227/14) entschieden.
Der Kläger hat per Postversand Werbung von der Beklagten erhalten, womit er nicht einverstanden war. Das teilte er der Beklagten umgehend noch am gleichen Tag per E-Mail mit. Einen Tag später entsprach diese dem Widerspruch des Adressaten. Exakt 4 Wochen nach der Widerspruchs-E-Mail erhielt der Kläger jedoch wieder einen Brief mit werbendem Inhalt. Das veranlasste ihn zur Klage gegen das Unternehmen.
Dieses hatte sich nach der erneuten Werbung damit gerechtfertigt, dass Briefe voradressiert würden und der Versand so nicht mehr gestoppt werden konnte. Eine Unterlassungserklärung wollte man dementsprechend nicht abgeben.
Postwerbung hier unzulässig
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine postalische Werbung unzulässig, wenn sie hartnäckig, d.h. wiederholt, erfolgt und wenn der Verbraucher dies erkennbar nicht wünscht. Vor dem ersten Schreiben war für das Unternehmen ein entgegenstehender Wille noch nicht erkennbar. Das änderte sich jedoch danach, da der Kläger unmissverständlich seine Ablehnung zum Ausdruck brachte.
Das Gericht führte wie folgt aus:
Trotz der schon in der E-Mail der Beklagten vom 20. April 2014 angesprochenen Problematik bei der organisatorischen Umsetzung des Wunsches des Klägers, keine Werbung mehr zu erhalten, aufgrund der Vorlaufzeiten für die Werbeaktionen der Beklagten und unter Umständen bereits voradressierter weiterer Werbung, die nicht mehr für den Versand gestoppt werden kann, ist bei der hier vorliegenden, zweifelhaften Rechtslage nicht verständlich, weshalb die Beklagte der nach Zusendung der zweiten Werbung vom 16. April 2014 ihr gegenüber erhobenen Forderung des Klägers nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht sofort nachgekommen ist, obwohl nach der gängigen Rechtsprechung nur eine solche die Vermutung einer Wiederholungsgefahr zurücktreten lässt.
Damit vertrat das LG auch eine andere Ansicht als in erster Instanz das Amtsgericht Freiburg (Az: 3 C 1225/14), das dem Unternehmen eine Umsetzungsfrist von vier Wochen zubilligte. Nach Meinung der Juristen des Landgerichts werde eine solche von keinem Obergericht oder dem Bundesgerichtshof für den hier vorliegenden Fall vertreten. Zumindest dürfe es – auch bei einem Großunternehmen – nicht einen Monat dauern, bis ein Widerspruchsverlangen umgesetzt wird.
Fazit
Unternehmen sollten daher dafür Sorge tragen, dass entsprechenden Kundenwünschen unverzüglich entsprochen wird. Je nach Umständen des Einzelfalls, z.B. der Größe der Gesellschaft, könnte eine gewisse Umsetzungsfrist zulässig sein. Darauf sollte man sich jedoch nicht verlassen.