BGH zur Werbung in Autoreply-E-Mails: Urteilsgründe liegen vor

Wir hatten bereits im Dezember 2015 darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof Werbung in automatisierten Antwort-E-Mails gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Kunden untersagt hat (Az. VI ZR 134/15). Nun liegen die vollständigen Urteilsgründe vor.

Dem Instanzenzug vorausgegangen waren mehrere E-Mails eines Kunden an die beklagte Versicherung. Auf die erklärte Kündigung des Verbrauchers und der Bitte um Bestätigung hatte das Unternehmen wiederholt per Autoreply wie folgt geantwortet:

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

Auf die Klage des Kunden hatte das AG Canstatt zunächst einen Unterlassungsanspruch bejaht (Urt. v. 25.04.2014, Az. 10 C 225/14), das LG Stuttgart wies die Klage jedoch nach Berufung der Versicherung ab (Urt. v. 04.02.2015, Az. 4 S 165/14). Der BGH hat nun gemäß den Urteilsgründen mit deutlichen Worten einen Rechtsverstoß angenommen.

Als Werbung sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens anzusehen, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail.

Auch Angebot von Zusatzleistung = Werbung

Mit den kostenlosen Unwetterwerbungen bewerbe die Beklagte ihre Produkte. Es komme nicht darauf an, dass diese lediglich als „Service“, sprich als nicht kostenpflichtige Zusatzleistung angeboten werden, weil das Unternehmen durch dieses Angebot jedenfalls mittelbare Absatzwerbung betreibe.

An der Beurteilung ändere auch nichts, dass die automatisch generierten Bestätigungs-E-Mails im oberen Teil eine Eingangsbestätigung in Bezug auf die zuvor versandten Nachrichten des Klägers enthielten. Die Eingangsbestätigung sei zwar selbst nicht als Werbung anzusehen. Das führe aber nicht zu einer gesamten Rechtfertigung, da durch die Gesamtgestaltung der E-Mail im Ergebnis Direktwerbung betrieben werde.

Das Überwiegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergebe sich daraus, dass der Verbraucher die Werbung zumindest soweit zur Kenntnis nehmen muss, als er sie von dem ihn interessierenden Inhalt der Nachricht gedanklich zu trennen hat, was abhängig von der Gestaltung der Nachricht unterschiedlich großen Aufwand erfordert. Entscheidend sei, dass der Empfänger diese Art der Werbung und damit ein gegenständliches Eindringen in seine Privatsphäre ausdrücklich abgelehnt hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann.

Fazit

Werbung im Footer einer E-Mail ist nicht erst seit der BGH-Entscheidung als gefährlich einzustufen. Selbst wenn die Nachricht im Kern (auch) sachliche Informationen enthält, ist sie insgesamt als Werbe-E-Mail zu bewerten. Das alles betrifft zudem nicht nur die klassische Werbung – auch auf mittelbare Absatzwerbung sollte im Zweifelsfall verzichtet werden.

Ob bereits die erste E-Mail (vor dem Widerspruch) persönlichkeitsverletzend war, hat der BGH offen gelassen:

Im vorliegenden Fall kann indes dahinstehen, ob der Regelung des Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie aufgrund des Gebots zur richtlinienkonformen Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN; vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20) dadurch Geltung zu verschaffen ist, dass sich ein Verstoß gegen diese Regelung stets als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt (…). Denn nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hat die Beklagte jedenfalls bei der Zusendung des dritten E-Mail Schreibens mit werblichem Inhalt vom 19. Dezember 2013 gegen den am 11. Dezember 2013 ihr gegenüber eindeutig erklärten Willen des Klägers gehandelt. Schon aus diesem Grund ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gegeben (Senat, Urteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 311/09, NJW 2011, 1005 Rn. 8 f.). Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die kostenlosen Unwetterwarnungen sowie die App S. Haus & Wetter in den streitgegenständlichen E-Mails (Direkt-)werbung darstellt.

Allerdings wird man davon ausgehen müssen, dass eine solche Einstufung gerechtfertigt sein kann. Zumindest in der Praxis ist damit Werbung in automatisch versendeten E-Mails tot, da man einen Widerspruch nicht hinreichend sicher automatisiert erfassen und darauf mit abgeänderten automatisierten E-Mails reagieren kann.