Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ zugestimmt. Damit können Datenschutzverstöße nun leichter abgemahnt werden.
Datenschutzbeauftragte werden entlastet
Bislang konnte ein festgestellter Datenschutzverstoß bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen insbesondere über das UWG einbezogen werden (§ 3a bzw. § 4 Nr. 11 UWG a.F.). Dazu bedurfte es der Verletzung einer Marktverhaltensregel, infolgedessen ein Wettbewerbsverband eingreifen konnte.
„Normale“ Datenschutzverstöße konnten bisher nur die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sanktionieren. Nachdem der Bundesrat das Gesetz nun gebilligt hat, muss es nur noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) sieht darin einen weiteren Beitrag, das Vertrauen der Verbraucher gegenüber Anbietern von Diensten und Produkten im Internet zu stärken: „Verbraucherverbände können endlich wirksamer eingreifen, wenn Unternehmen unnötig viele Daten sammeln, speichern oder nicht wieder löschen. Viel zu oft konnten Unternehmen bisher die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern zum Schutz persönlicher Daten einfach übergehen, ohne dass sie Konsequenzen fürchten mussten“, erklärte der vzbz in einer Pressemitteilung.
Wettbewerbsvorteil von lauteren Unternehmen
Bei Datenschutzverstößen, die zum Beispiel das Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers tangieren, brauchen diese nun nicht mehr die hohe Hürde einer Klage zu nehmen. Stattdessen können sie sich an einen Verbraucherverband wenden, der u.a. Verstöße im Hinblick auf Datenverarbeitung für Werbung, Persönlichkeitsprofile sowie Adress- und Datenhandel verfolgt. Auch Wirtschafts- sowie Wettbewerbskammern steht das entsprechende Abmahn- und Klagerecht zu. Der vzbz geht daher davon aus, dass die Unternehmen, die Datenschutz „wirklich ernst nehmen“, zukünftig einen Wettbewerbsvorteil besitzen.