Immer wieder fragen sich Online-Händler, welche wesentlichen Eigenschaften von Waren im Bestellvorgang angegeben werden müssen. Das Landgericht Arnsberg hat sich dazu in Bezug auf die Angaben bei Sonnenschirmen geäußert und in diesem Zusammenhang auch die Thematik der Versandkostenangabe behandelt (Urt. v. 14.01.2016, Az. I-8 O 119/15).
In der Sache beanstandete die Verfügungsklägerin zum einen, dass die Beklagte über die eigene Internetplattform Sonnenschirme verkauft, ohne dass dem Verbraucher, unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware, nämlich des Materials, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts, zur Verfügung gestellt werden. Der Sonnenschirm wurde am Ende des Bestellprozess wie folgt bezeichnet:
Sonnenschirm eckig mit Kurbel 2 x 3 m blau Marktschirm Rechteckschirm Sonnenschutz.
Außerdem wurden nach Einleitung des Bestellvorgangs die konkreten Versandkosten nicht angegeben. Nach dem Widerspruch gegen die ergangene einstweilige Verfügung musste die Kammer erneut entscheiden. Sie sah die Ansprüche auch im anschließenden Urteil als begründet an.
Versandkosten nicht gesondert ausgewiesen
Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 6 Preisangabenverordnung (PAngV) müssen die Angaben zu den Versandkosten alsbald und leicht erkennbar sowie gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden müsse (so auch BGH, Urt. v. 08.10.2007, I ZR 143/04). Das ließ die Beklagte vorliegend vermissen, da das Feld „Versandkosten“ während des Bestellvorgangs nicht angeklickt werden musste.
Unabhängig davon wurde auch die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes in der Preisaufstellung nicht gesondert ausgewiesen (BGH, Urt. v. 16.07.2009, I ZR 50/07).
Hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Ware führte das LG aus, dass der Unternehmer verpflichtet sei,
Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware oder Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen, wobei sich aus § 312 j Abs. 2 BGB ergibt, dass bei einem hier vorliegenden Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, diese Angaben unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen.
Nähere Angaben erforderlich
Es genüge gerade nicht, dass die wesentlichen Angaben zu Beginn des Bestellvorgangs erfolgen, sie müssen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zumindest wiederholt werden. Aus Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB folgt das Erfordernis von näheren Angaben. Nach Ansicht des Gerichts waren das in diesem Fall solche zum Material, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts. Die aufgelisteten Merkmale der Beklagten waren somit ungenügend.
Der Verstoß sei gem. § 4 Nr. 11 UWG (§ 3a UWG n.F.) auch wettbewerbswidrig, da ein solches Verhalten die Bagatellgrenze überschreite.