E-Mail-Werbung im Fokus der Gerichte

Die Auto-Reply-Entscheidung des BGH und die Facebook-Entscheidung des BGH „Freunde-Finder“ beschäftigen sich mit den Möglichkeiten, Werbung in E-Mails unterzubringen. Gleichzeitig gibt es neue Entscheidungen des OLG Hamm, die E-Mail-Werbung bei Amazon für Händler gefährlich macht und in die gleiche Kerbe schlägt das LG Hamburg mit einer entsprechenden Funktion bei eBay.

Tell a friend E-Mail-Werbung bei Amazon und eBay für Händler gefährlich

Bei Amazon kann der Nutzer nach einem Login unter anderem E-Mails versenden und Warenangebote auch von Marketplace-Anbietern beliebigen Dritten empfehlen. Das OLG Hamm hat dazu gerade entschieden, dass die Werbung für das Amazon-Angebot des Händlers wie jede andere E-Mail-Werbung dem Händler zugerechnet wird (OLG Hamm , Urteil vom 09.07.2015 – 4 U 59/15). Der Verkäufer auf Amazon mache sich die Weiterempfehlungsfunktion für sein eigenes Angebot zu eigen, auch wenn er diese Funktion technisch nicht beeinflussen könne. Amazon denkt offenbar nicht daran, die Funktion zumindest einmal für den Anbieter auf Marketplace abschaltbar auszugestalten. Die Gerichte lassen durchblicken, man soll Amazon meiden oder auf den Versandriesen „einwirken“.

Das LG Hamburg (Urt. v. 8.12.2015, 406 HKO 26/15) meinte sogar, dass auch die entsprechende Funktion bei eBay rechtswidrig ausgestaltet sei und der Anbieter für unerlaubte E-Mail-Werbung haftet. Dies, obwohl der E-Mail-Versand bei eBay über den eigenen E-Mail-Account des Empfehlenden realisiert wird. Ob das Urteil auch in weiteren Instanzen Bestand gehabt hätte, darf man bezweifeln.

Werbung in Status-E-Mails

Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (BGH, Az. VI ZR 134/15) erging die durch die Presseerklärung bekannt gewordene „Auto-Reply“ Entscheidung. Darin wurde die Werbung in einer automatischen Antwort-E-Mail (Autoresponder) ohne Einwilligung für unzulässig angesehen.

Der Kläger wollte ursprünglich von der beklagten Versicherung nur eine Bestätigung für den Eingang seiner Kündigung, die er per E-Mail eingereicht hatte. Die Antwort-E-Mail enthielt dann am Ende der Eingangsbestätigungsmitteilung auch folgenden Hinweis: „Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…) Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…) ***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf. ***“

Werbewiderspruch immer zu beachten

Der Kläger beschwerte sich bei der gleichen E-Mail-Adresse über die Werbung und erhielt dazu wieder die gleiche Eingangsbestätigung mit der Werbung zum Unwetterdienst zu seiner Beschwerde und so fort. Auf sein Unterlassungsbegehren erhielt der Kläger auch vom BGH Recht. In der Pressemitteilung des BGH heißt es: „Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.“

Das entspricht der Regelung des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG im Wettbewerbsrecht, die im Bereich von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Werbezusendungen entsprechend herangezogen werden. Danach ist die werbliche Ansprache gegen den erkennbaren Wunsch des Marktteilnehmers unzulässig und eine stets unzumutbare Belästigung. Unklar ist, ob der BGH sich damit insgesamt gegen Werbung in Antwort- und Status-E-Mails wendet. Noch liegen die Urteilsgründe nicht vor. Grundsätzlich bedarf es einer Einwilligung per E-Mai-Werbung und zwar im B2C und im B2B. Im Rahmen des § 823 BGB, der bei dem privaten Kläger eine Rolle spielt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es muss sich noch zeigen, ob überhaupt und wie der BGH grundsätzlich zur Werbung in Antwort-E-Mails Stellung nimmt. Jedenfalls führt das Urteil in der Praxis zu einem Aus für Werbung in Auto-Respondern, denn ein Widerspruch gegen Werbung müsste automatisiert interpretiert werden können. Das funktioniert aber nicht.

Freude – Finder Funktion bei Facebook ist E-Mail-Werbung

In einer weiteren aktuell veröffentlichten Entscheidung auf Klage der Dachorganisation der Verbraucherverbände (vzbv) hat der BGH auch die “Freunde finden” Funktion von Facebook untersagt (BGH Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14). Zudem sah er lt. Pressemeldung eine Irreführung der Nutzer von Facebook über die Art und den Umfang der importierten Kontaktdaten. Verwendeten die Nutzer die Facebook-Funktion, dann wurden E-Mail-Adressdaten in Facebook importiert und an die Inhaber der Adressen Einladungen zu Facebook per E-Mail versendet. Das seien keine privaten Meinungen, sondern Werbung von Facebook.

Praxishinweis: Man sollte die eigenen Status-E-Mails einer Prüfung auf Werbung unterziehen und ggf. bereinigen. Händlern, die auf Plattformen anbieten, sollten sich genau anschauen, welche E-Mail-Werbemöglichkeiten dort für Dritte bestehen. Spätestens nach einer Abmahnung ist Schluss mit dortigen Angeboten, da man Verstöße gegen Unterlassungserklärungen nicht verhindern kann.