Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.03.2016 entschieden, dass ein Verbraucher den Widerruf eines Kaufvertrages auch mit dem Grund, eine Tiefpreisgarantie sei nicht eingehalten worden, wirksam erklären kann (Az. VIII ZR 146/15).
Sachverhalt
Der klagende Verbraucher bestellte über das Internet zwei Matratzen, welche er in der Folge erhielt und zunächst vollständig bezahlte. Der Verkäufer hatte zuvor mit einer sog. Tiefpreisgarantie geworben. Er versprach also, dass der aufgerufene Kaufpreis gleich oder niedriger als jeder andere Konkurrenzpreis ist.
Der Kläger fand nach Vertragsschluss jedoch ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters, wonach er den Beklagten um Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 32,98 EUR bat. Ansonsten „drohte“ er damit, den Vertrag zu widerrufen. Da sich die Parteien nicht einig wurden, widerrief der Kläger den Vertrag innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist.
Das akzeptierte der Beklagte nicht und behielt den Kaufpreis zurück. Seiner Auffassung nach verhalte der Käufer sich rechtsmissbräuchlich, was den Widerruf unwirksam mache. Zweck des Widerrufsrechts sei, die gekaufte Sache prüfen zu können. Gerade im Fernabsatz, wo sich die Vertragsparteien nicht an einem Ort befinden, hat der Käufer nicht wie in einem Ladengeschäft die Möglichkeit, die Ware anzufassen und auszuprobieren. Darum sei es dem Käufer in diesem Fall aber nicht gegangen: Grund des Widerrufs war vielmehr die angeblich fehlende Tiefpreisgarantie.
Kein Widerrufsgrund erforderlich
Sowohl die Vorinstanzen, als auch der BGH folgten jedoch der Ansicht des Klägers. Der angegebene Grund, einen günstigeren Preis für die Matratzen haben zu wollen, sei im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht unerheblich. Voraussetzung sei insofern alleine, dass der Widerruf fristgerecht erfolgt.
Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben, so der BGH. Die Angabe eines Grundes werde von Gesetzes wegen eben nicht gefordert.
Rechtsmissbrauch durch Widerruf?
Auch konnte das Karlsruher Gericht im Einzelfall kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennen. Das komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig sei, z.B. bei Schädigungsabsicht des Verbrauchers. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen, der Verbraucher könne daher das grundsätzlich einschränkungslos gewährte Widerrufsrecht zu seinem Vorteil ausnutzen.