BGH: Bei Angeboten in Prospekten müssen teilnehmende Märkte angegeben werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Prospektwerbung unzureichend sein kann, wenn im Zusammenhang mit den beworbenen Produkten nicht erwähnt wird, welche Märkte tatsächlich an der Aktion teilnehmen (Urt. v. 04.02.2016, Az. I ZR 194/14).

Ein Verbraucherverband verklagte aufgrund einer mutmaßlich irreführenden Werbung die Franchisegeberin der unter der Bezeichnung „Fressnapf“ firmierenden Märkte, welche eigenverantwortlich geführt werden. Die Beklagte war für die Werbung zuständig und somit auch für das gegenständliche 24-seitige Farbprospekt. An die darin enthaltenen Preise mussten sich die einzelnen Märkte jedoch nicht halten. Auf den Seiten wies man daher am unteren Rand darauf hin, dass die Angebote unverbindlich und nur in den teilnehmenden Märkten erhältlich seien. Acht der sich in der Nähe befindlichen Filialen wurden mit Anschrift und Telefonnummer auf der letzten Seite aufgelistet.

Angebote im Sinne des UWG

Nachdem die Vorinstanzen zu unterschiedlichen Urteilen kamen, bejahte der BGH nun einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG. Zunächst war maßgeblich, dass die Produkte so angeboten wurden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, also ein Angebot im Sinne des UWG vorliegt. Das ist der Fall

wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Kaufentscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen.

Daran änderten hier auch die kleingedruckten Hinweise zur Unverbindlichkeit im Prospekt nichts, weil es bereits an einer Bezugnahme auf die Angebote und somit an einer Kenntnisnahme der Verbraucher fehlte.

Wesentliche Informationen wie die Identität und Anschrift durften demzufolge nicht vorenthalten werden. Konkret ging es hierbei um die Angaben zu den zumindest örtlich in der Nähe befindlichen Filialen, die die entsprechenden Waren anbieten. Als nicht ausreichend wurde zudem angesehen, dass sich unter den aufgelisteten Filialen auch solche befanden, die an der Aktion teilnehmen sowie dass dem Verbraucher offen stand, sich telefonisch zu erkundigen. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet

bereits im Werbeprospekt klar, verständlich und eindeutig anzugeben, welche der von ihr auf der letzten Seite dieses Prospektes im Einzelnen mit Namen und Anschrift aufgeführten Fressnapf-Märkte an der Verkaufsaktion teilnehmen und die beworbenen Produkte zu den angegebenen Preisen anbieten. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt.

Verbraucher zum Kauf veranlasst

Da der Kläger den Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützte, kam es sowohl auf die alte UWG-Fassung, als auch auf die seit Dezember 2015 geltenden Vorschriften an. Dies war hier jedoch unproblematisch, da die neu gefasste Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG  sogar ausdrücklich regelt, dass auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise als Vorenthalten gilt.

Das Vorenthalten dieser Information sei schließlich geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Sie könnte ihn in irreführender Weise dazu veranlassen, einen der Märkte aufzusuchen.

Fazit

Der BGH machte noch einmal deutlich, welche Voraussetzungen an Werbeprospekte zu stellen sind. Offen ließ das Gericht, ob beispielsweise ein Sternchenverweis an den Produkten auf das Kleingedruckte ausgereicht hätte. Möglicherweise wären dann, wie etwa im Fall der Ab-Preisen, die zusätzlichen Informationen nicht erforderlich gewesen. Darauf sollten sich Händler im Zweifel allerdings nicht verlassen und stattdessen alle wesentlichen Infos aufführen.