Das Landgericht Düsseldorf hat heute entschieden, dass die Einbindung des Facebook Like-Buttons auf Unternehmenswebsites ohne Aufklärung und ausdrückliche Einwilligung der Seitenbesucher gegen das deutsche Datenschutzrecht verstößt (Az. 12 O 151/15).
Vorausgegangen war eine Klage der Verbraucherzentrale gegen den Bekleidungshändler Peek & Cloppenburg, der das Plug-in auf der Website „Fashion ID“ eingebunden hatte. Insgesamt mahnte man sechs Unternehmen wegen des Like-Buttons ab, gegen Peek & Cloppenburg und Payback (LG München) wurden infolge der Nichtabgabe der geforderten Unterlassungserklärungen Klageverfahren eingeleitet.
Datenweitergabe auch ohne Account
Durch den Button wird u.a. sichtbar, wie viele Nutzer die Funktion bereits verwendet haben. Datenschutzrechtlich bedenklich war, dass schon bei dem einfachen Aufruf der Website durch das Setzen von Cookies Daten über das Surfverhalten des Kunden an Facebook weitergeleitet wurden. Dabei spielte es auch keine Rolle, ob der Nutzer bei dem Netzwerk registriert war oder nicht. Der Verband rügte, dass keine Information über die Datenweitergabe erfolge und dieser auch nicht widersprochen werden konnte.
Der Argumentation folgten die Düsseldorfer Richter im Großen und Ganzen. Über die Weitergabe von Daten müsse das Unternehmen die Seitenbesucher aufklären. Es verstoße gegen § 13 TMG i.V.m. § 3a UWG, wenn unter anderem die IP-Adresse ohne Zustimmung an Facebook weitergeleitet werde:
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Dieser Pflicht ist die Beklagte hinsichtlich ihrer Internetseite in dem Stand, der der gerichtlichen Beurteilung unterliegt, nicht nachgekommen.
Ausdrückliche Einwilligung erforderlich
Eine solche Übertragung der Daten könne auch nicht gerechtfertigt werden, z.B. mit der technischen Notwendigkeit zum Betrieb der Website. Der Button sei für den Betrieb der Seite nicht unabdinglich. Eine Website können auch ohne Social Plugins betrieben und aufgerufen werden.
Der Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale wurde somit in dem vorliegenden Fall bejaht. Möglicherweise geht die Beklagte aber in Berufung, noch ist das Urteil also nicht rechtskräftig. Offen bleibt durch das Urteil im Übrigen, ob die sog. 2-Klick-Lösung zulässig ist.
Unabhängig von einer möglichen Weiterführung des Verfahrens hatte Peek & Cloppenburg die Datenschutzpraxis bereits vor dem Urteil angepasst. So muss der Nutzer auf der Website mittlerweile Social Media aktivieren, damit Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden können.