Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen keine Angaben zur Zusammensetzung von Textilien gemacht werden, wenn im Werbeprospekt keine direkte Bestellmöglichkeit vorhanden ist (Urt. v. 24.03.2016, I ZR 7/15).
Vorausgegangen war ein von der Wettbewerbszentrale gegen ein Modeunternehmen geführtes Verfahren über mehrere Instanzen. Ende 2012 hatte die spätere Beklagte in einem Prospekt für mehrere Textilien geworben, ohne die Voraussetzungen der Textilkennzeichnungsverordnung zu beachten. Insbesondere fehlte die Beschreibung der Faserzusammensetzung.
Bereitstellung auf dem Markt?
Nach Art. 16 der Verordnung gilt u.a., dass die Beschreibung in Katalogen und Prospekten leicht lesbar, sichtbar und deutlich zu finden sein muss, sofern ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird. Zudem dürfen nach § 5a UWG dem Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden.
Schon die Vorinstanzen (LG und OLG Düsseldorf) sahen keine Angabepflicht, da das Merkmal „Bereitstellung auf dem Markt“ durch das gegenständliche Prospekt nicht verwirklicht sei. Durch die Prospektwerbung werde lediglich ein Anreiz geschaffen, das Ladengeschäft zu besuchen, wo dann die Kaufentscheidung getroffen werden könne. Auch wenn die Aussichten auf Erfolg nicht groß waren, wollte die Wettbewerbszentrale eine Antwort des BGH auf diese grundsätzliche und für den Handel relevante Frage.
Kaufentscheidung wird noch nicht getroffen
Das Karlsruher Gericht war ebenso der Auffassung, dass ein Prospekt ohne direkte Bestellmöglichkeit nicht dazu verpflichtet, Textilinformationen anzugeben. Es handele sich lediglich um eine Information für den Verbraucher, auf deren Grundlage die Kaufentscheidung noch nicht getroffen wird. Die wesentlichen Angaben müssen daher erst zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden vorliegen. Der BGH sah somit auch die Voraussetzungen von § 5a UWG als nicht erfüllt an.
Bitte beachten Sie zur Thematik „Pflichtangaben in Prospekten“ auch unseren folgenden Beitrag.