Werbung für einen Tee mit „Gesund“ wettbewerbswidrig

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung des Beklagten  mit der Angabe „Vitamine GESUND“ für einen Rotbuschtee eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist.

„Gesundheitsbezogene Angabe“ ist gemäß Art. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasse danach jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert, so das Gericht.

„Gesund“ in der Werbung

Das Gericht führt weiter aus:

Für den von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Durchschnittsverbraucher stellt der auf das streitgegenständliche Produkt bezogene Hinweis „Vitamine GESUND“ zwanglos eine Aussage dahin dar, dass das Trinken des Tees das „gesundheitliche“ Wohlbefinden verbessern soll.

Die Werbung gehe danach über eine Aussage zum „allgemeinen Wohlbefinden“, welche grundsätzlich keine gesundheitsbezogene Angabe darstellt, hinaus.

Gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel dürfen Unternehmer jedoch nur unter bestimmten Bedingungen nutzen. Das war hier aber nicht der Fall.

Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. An einer solchen weiteren spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO fehlt es vorliegend.

Bei der Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben ist danach Vorsicht geboten. Die strengen Anforderungen der HCVO müssen hierfür erfüllt sein.

KG Berlin (Urt. v. 27.11.2015, 5 U 96/14)

Helena Golla