Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 11.03.2016 (Az. 6 U 121/15) entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Kontaktformular auf einer Website keine Datenschutzerklärung aufweist.
Zwei Anbieter von Steuerberatungsdienstleistungen stritten sich über datenschutzrechtliche Hinweispflichten. Problematisch war vorliegend, dass die abgemahnte Antragsgegnerin weder auf der Seite des bereitgestellten Kontaktformulars, noch an anderen Stellen auf der Website über die Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten der Nutzer unterrichtete.
OLG Köln bejaht Wettbewerbsverstoß
Nach Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich dabei, wenn überhaupt, um einen Bagatellverstoß. Die in Rede stehende Verletzung des § 13 Telemediengesetz (TMG) sei zudem keine Marktverhaltensregelung und insofern nach § 3a UWG nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Dieser Meinung schloss sich das LG Köln in erster Eilinstanz nicht an und erließ eine einstweilige Verfügung (Urt. v. 09.07.2015, Az. 31 O 126/15).
Das OLG Köln bestätigte das Urteil nun in der Berufungsinstanz und bejahte gleichzeitig auch einen spürbaren Wettbewerbsverstoß. Das von der Antragsgegnerin zitierte Urteil des Kammergerichts (Beschl. v. 29.04.2011, Az. 5 W 88/11) spreche nicht dagegen, da es zwar eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion bezogen auf Mitbewerber verneinte, die Sache im Hinblick auf eine Schutzfunktion für Verbraucher jedoch nicht zu entscheiden hatte.
Vielmehr vertrat schon das OLG Hamburg (Urt. v. 27.06.2013, Az. 3 U 26/12) die Ansicht, dass § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung darstellt. Eine Norm diene dem Schutz der Interessen der Mitbewerber, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Da in den Erwägungsgründen zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ausdrücklich die Angleichung des Schutzniveaus als Ziel erklärt werde, „um Hemmnisse für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene zu beseitigen“, sei ein Marktverhaltensbezug zu bejahen.
Umfang der Datennutzung nicht ersichtlich
Gegen § 13 TMG hat die Antragsgegnerin im hiesigen Fall auch verstoßen:
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Nach Abs. 2 kann die Einwilligung elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass 1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. die Einwilligung protokolliert wird, 3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen.
Eine Information hat die Antragsgegnerin als Diensteanbieterin unstreitig nicht erteilt. Auch wurde ihrer Ansicht, der Umfang der Datennutzung hätte sich aus dem Kontaktformular selbst ergeben, nicht gefolgt. Die Norm des § 13 TMG bezwecke gerade eine allgemein verständliche Unterrichtung, wodurch nicht genüge, dass sich der Verbraucher die Art der Datenerhebung selbst herleitet.
Fazit
Unternehmen sind somit einmal mehr gehalten, Ihre Website auf Datenschutzlücken zu überprüfen. Vor allem wurde dem Argument, dass der Verbraucher sich die Datennutzung selbst herleiten könne, vom OLG Köln eine eindeutige Absage erteilt.