BGH zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14) hat entschieden, dass ein durchgestrichener Preis im Internethandel nicht zwingend erklärungsbedürftig ist.

Gestritten hatten sich die Parteien, nachdem die Klägerin einen Fahrradanhänger über Amazon erwarb. Die Beklagte bewarb den Artikel zuvor mit einem höheren durchgestrichenen Preis und einem darunter gesetzten niedrigeren Preis. Die Klägerin, ebenfalls eine Internethändlerin, monierte, dass hier nicht klargestellt werde, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.

Werbung nicht mehrdeutig

Da die Shopbetreiberin keine Abmahnung abgeben wollte, klagte die Wettbewerberin zunächst vor dem Landgericht Stuttgart. Dieses wies die Klage ebenso wie das Berufungsgericht ab. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 17.07.2014, Az. 2 U 232/13) in zweiter Instanz ist die Werbung deshalb nicht irreführend, weil die durchgestrichene Preisangabe nicht mehrdeutig sei. Auch im Internethandel erkenne der Verkehr darin klar und eindeutig den früher von der Beklagten verlangten Preis.

Der BGH bestätigte nun die vorhergehenden Urteile. Eine Irreführung ergebe sich nicht schon aus dem unterlassenen gesonderten Hinweis. Erforderlich sei, dass sich aus der Werbung klar und deutlich ergibt, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (so schon der BGH im Urt. v. 17.03.2011, I ZR 81/09). Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf dessen Gesamteindruck es ankommt, erkenne hierin einen früher von dem Werbenden geforderten Preis.

Irreführend ist eine Werbung, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder die von ihm angebotene Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

Verbraucherverständnis nicht immer einheitlich

Eine mehrdeutige Werbung sei nicht gegeben. Anders sieht es z.B. dann aus, wenn der durchgestrichene Preis eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder der Preis eines Wettbewerbers darstellen soll. Dann müsse dies auch entsprechend gekennzeichnet werden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch das OLG Hamm nicht anderer Ansicht. Dieses hatte im Jahr 2013 (4 U 186/12) durchgestrichene Preise in einer Postenbörse als irreführend bewertet. Grund war, dass der Verbraucher speziell bei diesem Geschäftsmodell annimmt, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis handelt und eben nicht um einen früheren Preis in der Postenbörse. Damit sei der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar.

Fazit

Durch die Entscheidung macht der BGH deutlich, dass im Versandhandel nicht jede Handlung zwingend erläutert werden muss, auch wenn dies grundsätzlich anzuraten ist.

Der BGH hat mit seinem Urteil fortbestehende Unklarheiten beseitigt. Auch wenn die Passage zum Restpostenurteil des OLG Hamm nicht ganz überzeugt, kann jedenfalls für den Normalfall des Internetverkaufs jetzt klar davon ausgegangen werden, dass bei der Angabe von Vergleichspreisen keine Erläuterungen (etwa mittels Sternchenhinweis) erfolgen müssen, wenn es sich um den vormals vom Händler geforderten Preis handelt. Der muss natürlich nach wie vor ernsthaft gefordert worden sein (kein „Mondpreis“). Das setzt voraus, dass der Preis eine Zeitlang Bestand hatte. Wie lange der Preis gefordert worden sein muss, ist leider wieder abhängig von der Art der Ware oder Leistung. Anders sieht es mit der Angabepflicht dann aus, wenn der durchgestrichene Preis eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder den Preis eines Wettbewerbers darstellen soll. Dann müsse dies auch entsprechend gekennzeichnet werden.

Händler, die zu früheren Zeiten Unterlassungserklärungen abgegeben haben, sollten überlegen, ob angesichts der neuen Rechtsprechung eine Kündigung in Betracht kommt.

Siehe auch Streichpreise und Statt-Preise

https://www.versandhandelsrecht.de/2013/04/preisangaben/olg-hamm-zur-werbung-mit-statt-preisen/

https://www.versandhandelsrecht.de/2014/06/preisangaben/wie-streichpreise-richtig-angeben/