Das Landgericht Dortmund hat sich in seinem Urteil vom 23.02.2016 (Az. 25 O 139/15) dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Internetshop, der sich eigentlich an Unternehmer richtet, auch Pflichtinformationen für Verbraucher zur Verfügung stellen muss.
Für viele Unternehmen ist der folgende Gedanke erleichternd: Da man die eigenen Waren nur an andere Unternehmer veräußern will (B2B-Verträge), müssen die verbraucherschützenden Regelungen, wie zum Beispiel zum Widerrufsrecht, nicht beachtet werden.
Kein deutlich sichtbarer Hinweis
Das dachte sich auch der Unternehmer im Fall, den das LG Dortmund zu entscheiden hatte. Auf seinem Internetportal wurden 20.000 Kochrezepte veröffentlicht. Er wies daher u.a. unter dem Reiter „Information“ sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass die Nutzung des Angebots ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende etc. zulässig ist.
Da die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. die Hinweise auf der Website als unzureichend erachtete, kam es letztendlich zum Klageverfahren vor dem Dortmunder Spruchkörper. Die Richter bejahten einen Rechtsverstoß, da in der konkreten Gestaltung der Angebotsseite für Verbraucher nicht deutlich sichtbar werde, dass es sich ausschließlich um einen B2B-Shop handelt.
Schon das OLG Hamm (Urt. v. 28.02.2008, Az. 4 U 196/07) hatte entschieden, dass Unternehmer bei ausschließlichen B2B-Geschäften sicherstellen müssen, dass Verbraucher möglichst keinen Vertrag schließen können.
Buttonlösung missachtet
Daher ist auch ein in heller Schrift gehaltener „Hinweis“ auf der Startseite nicht ausreichend, wenn er dem Internetnutzer nicht ins Auge fällt. Im hiesigen Fall kam hinzu, dass der Schriftzug erst beim Herunterscrollen im unteren Bereich der Seite sichtbar wurde.
Gerade auf einer Seite mit Kochrezepten ist der Kunde nach Ansicht des Gerichts gehalten, nur die hervorgehobenen Informationen in der Mitte der Seite zu lesen, weil er sich auch keiner besonderen Kostengefahr ausgesetzt sieht. Informationen außerhalb des zentralen Anmeldefeldes seien daher gewöhnlich für ihn nicht relevant.
Schlussendlich reichten daher mehrere durchaus vorhandene Hinweise auf der Website nicht aus, da sie optisch so gestaltet waren, dass man sie leicht übersehen konnte.
Darüber hinaus verstieß der Unternehmer auch gegen die seit 2012 im Gesetz befindliche Button-Pflicht. Die Schaltfläche „jetzt anmelden“ auf der letzten Bestellseite genüge den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht, da sie missverständlich sei. Vielmehr bedarf es der gut lesbaren Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Formulierung.
Siehe aktuelle Entscheidung des OLG Hamm dazu https://www.versandhandelsrecht.de/2017/01/agb/olg-hamm-zur-beschraenkung-eines-onlineshops-auf-b2b-bereich/