Schlecht lesbares Impressum im Prospekt kann wettbewerbswidrig sein

Wer ein vollständiges und richtiges Impressum bereithält, ist noch nicht vor Abmahnungen sicher. Denn wichtig ist auch die Frage, wie die Angaben erteilt werden. So kann auch ein zu klein geschriebenes Impressum zu Abmahnungen führen.

Nach Ansicht des LG Dortmund (Urt. v. 16.03.2016, 10 O 81/15) kann ein zu klein dargestelltes Impressum in einer Werbebroschüre eine Rechtsverletzung darstellen.

Der klagende Wettbewerbsverband hatte einen großen Hörakustikdienstleister auf Unterlassung von Prospektwerbung ohne hinreichende Angabe der eigenen Firmenidentität in Anspruch genommen. Auf der letzten Seite des vierseitigen Prospekts befand sich die Anbieterkennzeichnung in 7-Punkt-Schrift.

Auch vorhandene Angaben können „fehlen“

Das LG Dortmund ist der Meinung, dass die Beklagte dadurch gegen ihre Verpflichtung gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstoßen hat, die Identität des Unternehmens anzugeben, mit dem der Verbraucher ein Geschäft über die beworbenen Waren abschließen kann. Bereits das LG Berlin (Urt. v. 01.11.2012, 91 O 118/12) hatte beispielsweise entschieden, dass die erforderlichen Angaben auch dann „fehlen“, wenn sie zwar in der Werbung vorhanden, jedoch nicht hinreichend lesbar sind.

Entscheidend sei, ob die Angaben von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden können. Hierbei können im konkreten Einzelfall neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung der Werbung, das Papier, die Farbe oder der Hintergrund von Bedeutung sein (OLG Hamm, Beschl. v. 10.04.2014, I-4 U 155/13).

Umstände des Einzelfalls entscheidend

Die Transparenz beeinträchtigt im vorliegenden Fall auch, dass die Angaben unerwartet positioniert und farblich gestaltet waren und hochkant zum übrigen Text gedruckt wurden. Schon in der notwendigen Drehung in eine andere Leserichtung liege grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung.

Der Verweis auf eine ältere BGH-Entscheidung, die eine 6-Punkt-Schrift für ausreichend erachtete, half der Beklagten auch nicht, da die Grundsätze zu den Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) schon nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

Fazit

Unternehmer sollten darauf achten, ein lesbares Impressum bereitzustellen. Gerade diesen Pflichtangaben wird in der Rechtsprechung eine hohe Bedeutung beigemessen. Welche Schriftgröße im Einzelfall ausreichend ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden, da es stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankommt. Gleichwohl sollte nach dem Dortmunder Urteil mindestens eine 8-Punkt-Schrift gewählt werden. Zur Rechtsprechung, welche Schriftgröße bei Verbraucherhinweisen notwendig ist, beachten Sie auch unseren folgenden Beitrag.