OLG Dresden zur Rechtmäßigkeit von Kundenzufriedenheitsanfragen

Das Oberlandesgericht Dresden hat per E-Mail versendete Kundenzufriedenheitsanfragen als Werbung qualifiziert und somit ohne vorliegende Einwilligung des Empfängers verboten (Urt. v. 24.04.2016, Az. 14 U 1773/13).

Die Klägerin hatte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen unzumutbarer Belästigung durch die Versendung von E-Mails im Rahmen einer Kundenzufriedenheitsanfrage geltend gemacht.  In der entsprechenden E-Mail bat die Beklagte u.a. um Teilnahme an der Befragung mit dem Hinweis

 „Gerne möchten wir Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen dürfen“.

Förderung künftiger Geschäftsabschlüsse

Das OLG sah darin eine unerlaubte E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Werbung ist „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.“

Speziell eine Kundenzufriedenheitsbefragung diene zumindest auch dazu, Kunden zu behalten und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch die E-Mails werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, der Händler bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn, indem sie wie hier um eine persönliche Bewertung ihres Leistungs- und Serviceangebots bittet, um ein Bild über die Stärken und Schwächen aus der Sicht des Kunden zu gewinnen. Dadurch bringe der Unternehmer sich auch bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht.

Vorherige Bestellung irrelevant

Unschädlich sei, dass die E-Mails im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vertrag versandt wurden. Unerheblich sei außerdem, dass der Versand der E-Mails auf die Eingabe der E-Mail-Adresse durch den Kunden bei seiner Bestellung zurückgehe. Gerade in Anbetracht des bestehenden Kontakts mit dem Kunden musste seine Einwilligung eingeholt werden.

Das Urteil ist nicht überraschend. Beispielsweise hatte bereits das OLG Köln (Urt. v. 30.03.2012, Az. 6 U 191/11) entschieden, dass es sich bei Anrufen zur Kundenzufriedenheit um geschäftliche Handlungen und um Werbung handele. Dem Kunden wurde nach Ansicht des Gerichts durch den Anruf der Eindruck vermittelt, dass das Unternehmen sich auch noch nach Abschluss des Geschäftes um ihn bemüht, was eindeutig einen werblichen Charakter habe.