Angabe der Telefonnummer in Widerrufsbelehrung verpflichtend

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt ist in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer erforderlich (Urt. v. 04.02.2016, Az. 6 W 10/16). Damit schlossen sich die Frankfurter OLG-Richter der Meinung anderer Gerichte nach Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie Mitte 2014 an.

Im konkreten Fall hatte die Antragsgegnerin in ihrem eBay-Shop Druckerzubehör angeboten, u.a. auch Verbrauchern. Zwar stellte sie, wie beim Verbrauchsgüterkauf gesetzlich vorgeschrieben, eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Aus dieser ergab sich jedoch nicht klar und verständlich die vorhandene Telefonnummer.

Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt

In zweiter Eilinstanz entschied nun das OLG Frankfurt, dass das Fehlen einer Telefonnummer trotz vorhandenem Anschluss wettbewerbswidrig ist, da die Interessen der Verbraucher dadurch spürbar beeinträchtigt (§ 3a UWG) und die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit des telefonischen Widerrufs erschwert werden.

In den letzten Jahren hatten bereits das OLG Hamm (Beschl. v. 24.03.2015, Az. 4 U 30/15) und auch das Landgericht Bochum (Urt. v. 06.08.2014, Az. I-13 O 102/14)  das Fehlen der Telefonnummer als Wettbewerbsverstoß bewertet.

Kein Rechtsmissbrauch

Zugleich äußerte sich das OLG Frankfurt im hiesigen Fall auch dazu, wann eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen (§ 8 Abs. 4 UWG) vorliegt. Das erfolgreiche Berufen des Abgemahnten hierauf ist nur in sehr engen Grenzen möglich, da allein eine umfangreiche Verfolgungstätigkeit oder deren objektives Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit nicht ausreicht (so schon OLG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2015, Az. 6 U 60/15).

Wörtlich konstatierte das OLG im vorliegenden Fall:

Der Vorwurf, vorwiegend Aufwendungsersatzansprüche entstehen lassen zu wollen, setzt – da dem Antragsteller solche Ansprüche selbst nicht zustehen – den Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem beauftragten Anwalt in der Weise voraus, dass der Anwalt zum Zwecke der Erzeugung eigener Gebührenansprüche seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung der Prozesse verbundenen Kostenrisiken freistellt, d.h. die Partei nur als „Strohmann“ ihres Anwalts fungiert.

Für eine solche Vorgehensweise war hier nichts ersichtlich; ebenso wenig dafür, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin vorwiegend mit Kosten belasten wollte.