Nachdem sich CDU/CSU und SPD bereits gestern auf eine Privilegierung des Internetanschlussinhabers geeinigt haben, zog der Bundesgerichtshof heute mit einer Anschlussinhaber-freundlichen Rechtsprechung im Filesharing-Bereich nach: Die Karlsruher Richter entschieden, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder Gästen einen Zugang zum Netz ermöglicht, ohne konkreten Anlass keine Belehrungs- und Überwachungspflichten treffen (Urt. v. 12.05.2016, Az. I ZR 86/15).
Keine anlasslose Überwachung
Die Beklagte hatte im konkreten Fall angegeben, dass ihre in Australien lebende Nichte und deren Freund die vorgeworfenen illegalen Downloads getätigt hätten, nachdem sie den Besuchern das WLAN-Passwort überließ. Im Zuge der erhobenen Klage des Rechteinhabers hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, während das Landgericht die Beklagte verurteilte. Der BGH folgte in letzter Instanz nun der Ansicht der Anschlussinhaberin.
Die Beklagte hafte nicht als Störerin, da sie die beiden Täter nicht belehren musste. Eine solche Belehrung sei nur beim Bestehen von konkreten Anhaltspunkten, die auf eine Tat hindeuten, erforderlich gewesen und im Übrigen nicht zumutbar. Den Anschlussinhaber treffe bei volljährigen Besuchern oder Gästen keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.
Damit blieb der BGH seiner Rechtsprechung zur Belehrungspflicht treu: In der Vergangenheit hatte er entschieden, dass grundsätzlich keine Belehrungspflicht bei volljährigen Familienmitgliedern besteht (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12, „BearShare“). Das lässt sich nun auch auf „entferntere“ Personen, zum Beispiel in der Konstellation einer Wohngemeinschaft, ausdehnen.
Private Anbieter haftungsfrei?
Die urheberrechtliche Störerhaftung könnte zukünftig im Hinblick auf offene WLAN-Netze sogar gänzlich entfallen. Die große Koalition beschloss am 11.05.2016 ein Gesetz, das auch Privatpersonen oder nebengewerbliche Anbieter privilegieren soll. Sie müssten demnach nicht mehr haften, wenn sich Dritte in das (offene) WLAN des Anschlussinhabers einloggen. Möglich machen soll dies eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG), in welchem bisher bereits das sog. Provider-Privileg normiert ist.
Wie die Änderungen konkret aussehen und ob Anschlussinhaber bald tatsächlich nur noch als Täter haften können, bleibt jedoch bis zur endgültigen Beschlussfassung abzuwarten. Inkrafttreten könnte die Gesetzesänderung nach Plan der Bundesregierung bereits im Herbst 2016.