BGH: „Himalaya-Salz“ muss aus dem Himalaya stammen

Der Bundesgerichtshof hat ein interessantes Urteil zur geografischen Herkunftsangabe bei Produktkennzeichnungen gefällt. Das Karlsruher Gericht entschied, dass ein angebotenes Produkt mit der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ direkt aus dem ca. 3.000 Kilometer langen Gebirgssystem stammen muss und nicht lediglich aus der Umgebung (BGH Urt. v. 31.03.2016, Az. I ZR 86/13).

Vorausgegangen war der Streit eines Wettbewerbsvereins mit einer Online-Versandhändlerin. Der Händler bot Ende 2011 auf ihrer Website ein als „Raab Himalaya Salz gemahlen“ bezeichnetes Produkt an. Auf dessen eingeblendeter farbiger Verpackung befand sich unterhalb der Angabe „Kristallsalz“ der Hinweis „Kristallines Speisesalz aus der Region des“ und darunter die farblich und räumlich abgesetzte hervorgehobene Angabe „Himalaya“.

Markenrechtsverletzung durch Irreführung

In Wirklichkeit wurde das beworbene Salz aber nicht im Himalaya Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in Pakistan, ca. 200 km entfernt, angebaut. Der BGH sah darin in letzter Instanz eine Markenrechtsverletzung:

Nach den genannten Vorschriften des Markengesetzes kann derjenige, der eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 MarkenG im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen der Angabe, dass das so bezeichnete Produkt im Himalaya-Massiv abgebaut werde. Dies war hier unbestritten nicht der Fall. Die Beklagte führte erfolglos an, dass der Durchschnittsverbraucher wegen seiner nicht allzu hoch anzusetzenden geografischen Kenntnisse erfahrungsgemäß auch Gebirgsläufer erfasse, die eine gewisse Nähe zum Himalaya haben.

Als Täterin verantwortlich

Auch war die Händlerin verantwortlich für den Rechtsverstoß. Sie verteidigte sich auch damit, dass sie sich auf die Angaben des Lieferanten verlassen habe. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es jedoch aus, dass die Beklagte das Salz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Website vertreibt. Damit bestehe eine Täterhaftung, da dem durchschnittlichen Internetnutzer der Eindruck vermittelt werde, die Händlerin übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten Verkaufsangebote.