Ein Schuldner, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, verstößt nicht gegen diese, wenn sich das urheberrechtlich geschützte Bild noch im Cache von Google befindet. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urt. v. 19.05.2016, Az. 4 U 45/15) entschieden.
Im konkreten Fall ging es um den Rechtsstreit zweier Händler, die Wasserschläuchen anbieten und veräußern. Der Beklagte hatte auf der Internetauktionsplattform eBay mit dem Lichtbild eines Wasserschlauchs geworben, ohne Inhaber von Nutzungsrechten zu sein. Der Kläger als alleiniger Rechteinhaber mahnte ihn ab, woraufhin der Verwender eine Unterlassungserklärung abgab.
Zumutbare Vorkehrungen treffen
Knapp zwei Wochen später stellte der Kläger fest, dass das Bild im Zwischenspeicher („Cache“) von Google weiterhin angezeigt wurde und mahnte den Beklagten erneut ab. Da dieser nun keine weitere Unterlassung erklärte, betrieb der Kläger ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage zunächst weitestgehend ab.
Auch das OLG Zweibrücken vertrat nun in zweiter Instanz die Ansicht, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht.
Zunächst wurde herausgefiltert, dass der Beklagte alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen musste, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Er musste den Plattformbetreiber eBay auffordern, das Bild zu entfernen, dies anschließend kontrollieren und auch die gängigen Internetbranchendiese überprüfen und ggfs. veranlassen, die entsprechende Abbildung zu löschen.
Nutzer suchen nicht „im Archiv“
Der Beklagte kam diesen Pflichten zwar nicht nach – er hatte aber Glück, dass eBay das Bild auf eigene Initiative herausnahm. Dass die Abbildung noch im Cache von Google war, begründet nach Ansicht des OLG hingegen keine neue Verletzungshandlung:
Der Kreis der durchschnittlich versierten Internetnutzer (…) hat nicht von vornherein Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der aktuellen Suchergebnisse von der Suchmaschine „Google“ nicht aufgezeigt, aber früher vorhanden waren, weiterhin (wenn auch nur befristet) als Abbild des früheren Standes einer Webseite im „Cache“ gespeichert sind und dort, zu welchem Zweck auch immer, gezielt gesucht werden können. Eine solche Suche nach bebilderten Kaufangeboten „im Archiv“ wird ein Kaufinteressent als Internetnutzer regelmäßig auch nicht anstellen. Denn der Nutzer, welcher sich für einen bestimmten Artikel interessiert, wird ganz selbstverständlich die zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine, nicht aber deren Archiv („Cache“) ansteuern, zumal dieses nicht ohne weitere Zwischenschritte aufgerufen werden kann.
Darüber hinaus kam dem Beklagten die kurze Zeitspanne zwischen Abgabe der Unterlassungserklärung und Auffinden im Cache (13 Tage) zugute. Nach Auffassung der Richter hätte die Beklagte in der Zeit kaum eine realistische Chance gehabt, bei dem Betreiber Google eine Entfernung des Lichtbildes aus dem „Cache“ durchzusetzen.
Etwas anderes ergab sich auch nicht durch die abgegebene Unterlassungserklärung, da der Beklagte darin lediglich versprochen hat, das Foto nicht mehr zu veröffentlichen. Die Auslegung, dass davon auch die Entfernung aus den Internetsuchmaschinen beinhaltet ist, sei zu weitgehend.
Fazit
Im Gegensatz zu anderen Gerichten sieht das OLG Zweibrücken den Unterlassungsschuldner grundsätzlich nicht in der Pflicht, bei Google die Löschung des Caches zu beantragen. Das OLG Celle z.B. hat dies in der Vergangenheit anders gesehen (Urt. v. 29.01.2015, Az. 13 U 58/14). Es ist zudem zweifelhaft, ob der durchschnittliche Internetnutzer tatsächlich keine Kenntnis davon hat, dass Bilder im Google Cache landen können.
Einig sind sich die Gerichte zumindest darin, dass der Unterlassungsschuldner einige Bemühungen tätigen muss. Bei Verkaufsplattformen sollte man sich umgehend an den Betreiber wenden und anschließend auch kontrollieren, ob die Rechtsverletzung tatsächlich beseitigt wurde.