EU-Kommission treibt einheitlichen europäischen Online-Handel voran

Die EU-Kommission will zum Leidwesen vieler Online-Händler weiter an der Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für den europäischen Handel arbeiten. Am 11. Mai 2016 fand dazu eine Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz unter Vorsitz von Renate Künast statt. Experten wurden zu ihrer Meinung zu den Richtlinien „über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte“ (Ratsdokument 15251/15) und „über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren“ (Ratsdokument 15252/15) befragt. Diese beinhalten in jeweils etwa 20 Artikeln für die Handelspraxis wichtige Änderungen.

Mehr Rechte nur im Online-Bereich?

So sieht die Richtlinie zum Warenhandel eine Beweislastumkehr von 2 Jahren bei der Gewährleistung vor. In dieser Zeit hat nicht der Kunde die Beweislast, dass ein Mangel an einer Ware von Beginn an vorlag, sondern der Händler muss das Gegenteil beweisen. Es wäre schon nicht einzusehen, warum man unterschiedliche Regelungen für den Online-Handel und etwa stationäre Käufe vorsehen soll. Dies scheint mit Blick auf einen Widerstand aus dem Bundestag gegen solche Pläne in der EU-Kommission bzw. eine spätere Umsetzung einer solchen Richtlinie zumindest in Deutschland auch eher nicht Realität zu werden. Zudem wird erwartet, dass auch zum stationären Handel in einigen Monaten ein Vorschlag für eine Rechtsangleichung kommt. Damit würden zumindest einmal die 2 Jahre bei allen Kaufkanälen gelten.

In Portugal leben Verbraucher und Händler bereits mit einer 2-Jahresfrist. Preissteigerungen sollen ausgeblieben sein und teilweise wirbt der Handel bereits mit dreijährigen Fristen. In Deutschland ist der Verbraucher nach Ablauf der bisherigen 6-Monatsfrist auf die Kulanz des Händlers angewiesen oder er muss in vielen Fällen Beweise erbringen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Geräts vorhanden war.

Neuer Sachmängelbegriff

Bedenken werden auch gegen einen für das deutsche Recht neu definierten Sachmängelbegriff erhoben, der aller Wahrscheinlichkeit wieder für Jahre Rechtsunsicherheit bringen wird, bis die Gerichte hier ein Gerüst durch Rechtsprechung geschaffen haben. Auch umfangreiche Regelungen zu Garantien gehören zum angedachten Paket. Der in Anspruch genommene Händler soll sich durch erweiterte Regressmöglichkeiten in der Lieferkette schadlos halten können. Die Praxis zeigt aber, dass der Händler in vielen Fällen auf Kosten sitzen bleibt.

Die zweite Richtlinie beschäftigt sich mit der Bereitstellung von digitalen Inhalten (ebooks etc.). Sie sieht Haftungsbestimmungen für den Anbieter vor, etwa, wenn er die Inhalte vertragswidrig nicht bereitstellt oder wenn sich im Zeitraum der Bereitstellung Vertragswidrigkeiten ergeben. Dem Verbraucher soll neben Nachbesserungs- und Minderungsrechten ein Recht zur sofortigen Beendigung des Vertrages bei Vertragswidrigkeiten gewährt werden. Er kann auch Schadensersatz geltend machen. Länger als 12 Monate soll ein Verbraucher nicht gebunden werden können. Dabei bleibt aber unklar, wer eigentlich als Anbieter fungiert, gerade wenn Plattformen zwischengeschaltet werden.

Unklarheiten beim „Internet der Dinge“

Auch wenn es sich um getrennte Regelungen zu Waren und Inhalten handelt, sind diese in vielen Fällen nur schwer abgrenzbar. Ist etwa Software in Gegenstände integriert (Internet der Dinge) bleibt dabei unklar, welche der Regelungen Anwendung finden soll.

Verträge, bei denen der Verbraucher mit seinen Daten „bezahlt“ sollen auch den neuen Regelungen unterfallen. Damit sind etwa kostenfreie Leistungen gemeint, bei denen der Verbraucher aber Einwilligungen in eine Nutzung seiner Daten erteilt. Unklar bleibt aber, was gelten soll, wenn die Daten auch für die Nutzung des Dienstes erhoben werden und wie das Verhältnis zu Datenschutzregelungen aussieht. Was passiert mit einem Vertrag, der auf Daten als Gegenleistung beruht, wenn der Verbraucher datenschutzrechtlich seine Einwilligungen jederzeit widerrufen kann?

Fazit

Angesichts vieler offener Fragen fielen auch die Stellungnahmen der Experten höchst verhalten aus. Es stellt sich die Frage, ob der Handel und er Verbraucher solche Regelungen überhaupt benötigt. Wird die Vereinheitlichung in Europa mit einer Rechtszersplitterung im nationalen Recht erkauft, ist dem jedenfalls eine Absage zu erteilen.

Gerade bei der Abgrenzung zwischen digitalen Leistungen und Waren gibt es noch erheblichen Nachholbedarf. Auch wenn sich die Vorhaben derzeit noch im Planungsstadium befinden, werden womöglich bereits in den nächsten Wochen bereits einige Weichen gestellt. Wir werden Sie

Noch handelt es sich nur um Entwürfe und Planungen. Aber das kennen wir auch von anderen Regelungspaketen, die dann schneller als gedacht den Alltag im Handel bestimmen und auf Jahre hinaus Rechtsunsicherheit bringen. Wir werden Sie an dieser Stelle weiter informieren.