Ein Staubsauger-Kauf auf der „Grünen Woche“ in Berlin hat nicht zur Folge, dass der Vertrag vom Käufer widerrufen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in der Berufungsinstanz entschieden (Urt. v. 10.06.2016, Az. 4 U 217/15).
Widerrufsrecht oder nicht? Diese Frage beschäftigt nicht nur regelmäßig die Käufer, sondern auch viele Händler. Im Fernabsatzbereich und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit Unternehmern besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht für Verbraucher. Doch wann befindet sich z.B. ein Verkäufer außerhalb von Geschäftsräumen?
Außerhalb von Geschäftsräumen?
Dieser Frage ist im Oktober letzten Jahres, wie an dieser Stelle berichtet, bereits das Landgericht Freiburg nachgegangen. Ein Messestand bei der „Grünen Woche“ sei als beweglicher Geschäftsraum zu bewerten, was zur Folge habe, dass ein Widerruf ausgeschlossen ist.
In die gleiche Kerbe schlug nun das OLG Karlsruhe, womit die Berufung des klagenden Verbraucherschutzverbandes keinen Erfolg hatte. Ein Messestand sei als beweglicher Geschäftsraum anzusehen.
Beweglicher Gewerberaum
Dies folge schon aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bewegliche Gewerberäume sind nicht an einen festen Ort gebunden. Entscheidend ist dabei, dass der Unternehmer seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt. Dies bedeutet im Vergleich zur dauerhaften Tätigkeit, dass sie zwar wiederkehrend, aber nicht ausschließlich an einem bestimmten Ort ausgeübt wird.
Typische bewegliche Gewerberäume sind für den Verkauf genutzte Lastwagen oder Stände auf Wochenmärkten. Hier wird regelmäßig keine Überrumpelungsgefahr vorliegen, wenn dieselben Händler wiederholt ihre Stände aufbauen und für einen Wochenmarkt typische Waren verkaufen. Gerade der Überrumpelungsgefahr soll das Widerrufsrecht begegnen.
Ein beweglicher Gewerberaum war nach Ansicht der OLG-Richter auch vorliegend gegeben. Anders kann ein solcher Messe-Fall hingegen zu bewerten sein, wenn die Verkaufsveranstaltung als Freizeitevent angesehen wird. Keine Gewerberäume des Unternehmers sind auch solche, an denen ein Vertragsschluss nur einmalig erfolgt (z.B. Vertragsabschluss auf einer Baustelle).