Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg muss ein Unternehmen, das in Prospekten für seine Küchen wirbt, die genaue Hersteller- und Typenbezeichnung der Elektrogeräte mit angeben (Beschl. v. 11.03.2016, Az. 3 U 8/16).
Die Beklagte betreibt Möbelhäuser und wurde von dem Kläger, einem eingetragenen Wettbewerbsverein, wegen unzureichend gekennzeichneter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. In einem Jubiläumsprospekt warb das Unternehmen mit Komplettküchen, ohne die Hersteller- und Typenbezeichnung der mit den Küchen angebotenen Elektrogeräte (z.B. Backofen und Kühlschrank) zu nennen.
Elektrogeräte ohne Herstellerangaben
Bereits in der ersten Instanz verteidigte sich die Beklagte damit, dass die Waren nicht so angeboten würden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft habe abschließen können. Daher seien die wesentlichen Angaben auch noch nicht anzugeben. Der Verbraucher müsse vor dem Kauf noch weitere Informationen einholen, da er z.B. auch keine Kenntnis von der Innenausstattung oder den Maßen der Küche habe.
Das Landgericht Würzburg (Urt. v. 17.12.2015, Az. 1 HKO 1781/15) bejahte entgegen der Beklagtenansicht eine Irreführung, da der Verbraucher in die Lage versetzt werden soll, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen. Die Typenbezeichnung sei erforderlich, um die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen und auch noch andere Eigenschaften als die in der Werbung angegebenen, etwa durch eine Internetrecherche, in Erfahrung zu bringen.
Die Beklagte legte gegen die Entscheidung Berufung ein, da sich der potenzielle Kunde anhand des Prospekts nicht ernsthaft mit dem Angebot beschäftigen könne. Er wisse noch nicht einmal, ob die Küche überhaupt in seine Räumlichkeiten passe und ob die Ausstattung geeignet sei. Daher nehme er auf dieser Basis auch keine Vergleiche mit anderen Geräten vor.
Prospektangebot ist hinreichend individualisiert
Diese Argumente waren jedoch auch vor dem OLG Bamberg nicht stichhaltig. Nach Ansicht der Richter handelt es sich sehr wohl um ein Angebot im Sinne der Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dazu bedürfe es keines Angebots im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, das die wesentlichen Vertragspflichten enthält:
Es genügt vielmehr jede Werbung, durch die der Verbraucher, auch über eine Bezugnahme in Wort und Bild, so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss.
Die Produkte in dem Prospekt seien schon hinreichend individualisiert, z.B. durch Darstellung der einzelnen Elemente wie Schränke, Material und Farbtöne; auch werde der Komplettpreis aufgeführt. Folglich sei auch die Angabe der Marken- und Typenbezeichnung der Elektrogeräte erforderlich.
Funktionalität und Qualität einer Küche werden nicht nur durch die Gestaltung, die Größe und das verwendete Material, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt. Der Verbraucher wird erfahrungsgemäß Markengeräten den Vorzug vor sogenannten „No-Name-Geräten“ geben und diese nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren. Deshalb kann der Verbraucher erst dann hinreichend beurteilen, ob aus seiner Sicht die angebotene Küche „ihren Preis wert“ ist, wenn er die Marke bzw. den Hersteller der darin eingebauten Elektrogeräte sowie deren Typ kennt. Über diese Individualisierung der Produkte wird er in die Lage versetzt, gegebenenfalls weitere Informationen zu deren Qualität und Ausstattung in Erfahrung zu bringen. Der Unternehmer darf deshalb grundsätzlich die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen.
Fazit
Händler müssen folglich genau darauf achten, die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren herauszufiltern und darzustellen, sofern es sich insgesamt um hinreichend konkretisierte Angebote handelt, auf deren Grundlage der Verbraucher seine Kaufentscheidung treffen kann. Reine Imagewerbung fällt beispielsweise nicht darunter.