BGH: Keine Mehrwertdienstenummern im Impressum

Unternehmer müssen geeignete Kontaktmöglichkeiten im Impressum auf der Website zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der schnellen Kommunikation. Die meisten Unternehmer entscheiden sich dabei zur Angabe einer Telefonnummer. Diese darf aber keine Mehrwertnummer sein, entschied der BGH.

Der BGH (Urt. v. 25.02.2016, I ZR 238/14) hat die Pflichten zur Angabe im Impressum konkretisiert.

Die beiden im Verfahren beteiligten Händler verkaufen u.a. Fahrradanhänger und stehen somit im gemeinsamen Wettbewerb. Die Beklagte hatte in ihrem Impressum neben einer E-Mail-Adresse eine Telefon- sowie eine Faxnummer angegeben. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die letztgenannten Kontaktwege Kosten in Höhe von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 EUR pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen.

Keine effiziente Kontaktmöglichkeit

Die Konkurrenz war der Meinung, dass die Angaben von kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummern ein Verstoß gegen die Verpflichtung, als Anbieter von Telemediendiensten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen, darstellt. Die Beklagte wurde daher auf Unterlassung aufgrund einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommen.

In letzter Instanz bejahte der BGH einen solchen Anspruch. Zwar sei eine unmittelbare Kontaktaufnahme durch die angegebenen Telefonnummern für Verbraucher möglich. Es handele sich hier aber nicht um eine effiziente Kontaktmöglichkeit.

Die Kosten einer telefonischen Rückfrage beim Diensteanbieter stellen laut BGH eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und könnten diese unter Umständen von einer Kontaktaufnahme abhalten. Zwar ergebe sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des TMG nicht, dass die vom Diensteanbieter zur Verfügung stellenden Wege für die Nutzer kostenlos sein müssen. Allerdings müssen lediglich die üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte getragen werden.

Übliche Entgelte hier überschritten

Ein Diensteanbieter, der neben der Kommunikation über E-Mail lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme beziehungsweise über Telefax ermöglicht, darf daher hierfür keine zusätzlichen Entgelte erheben, die die üblichen Verbindungsentgelte, die ohnehin durch die Inanspruchnahme der Kommunikationsmittel entstehen, übersteigen. Im Hinblick auf die räumliche Trennung der möglichen Vertragsparteien im Internet-Verkehr dient das Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.

Auch aus der Regelung des § 312a BGB, der die Pflichten bei Verbraucherverträgen normiert, ergibt sich, dass der Unternehmer aus dem konkret zur Verfügung gestellten Kommunikationsweg keinen Gewinn erzielen darf.  Es muss sichergestellt werden, dass der Verbraucher den persönlichen Kontakt zum Unternehmer wegen Fragen zum Vertrag oder der Geltendmachung von Rechten nicht deshalb meidet, weil ihm dadurch zusätzliche Kosten entstehen.

Fazit

Die Entscheidung überrascht nicht, zumal auch die Vorinstanzen entsprechend entschieden hatten. Unternehmer sollten daher den eigenen Kunden eine Telefonnummer zu den üblichen Tarifen anbieten.