OLG Düsseldorf: Bestätigungsmail beim Double-Opt-In ist keine Werbung

Die Check-Mail beim Double-Opt-In-Verfahren stellt keine unzulässige Werbung dar. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 17.03.2016 – Az.: I-15 U 64/15) entschieden. Das Urteil entspricht der herrschenden Rechtsprechung der letzten Jahre.

Für Online-Händler ist es durchaus schwierig, eine rechtswirksame Einwilligungserklärung des Kunden, beispielsweise für E-Mail-Werbung, zu erlangen. So besteht stets die Gefahr, dass Adresseingaben nicht vom Inhaber der Adressen erfolgten. Wird dann unmittelbar eine werbende E-Mail versendet, kann es schnell zu Abmahnungen verärgerter Empfänger kommen. Immerhin normiert § 7 UWG, dass es für die Berechtigung des E-Mail-Versands einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In) bedarf.

Zulässige Klärung für Händler

Das gilt im Übrigen nicht nur im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher, sondern auch im B2B-Bereich. Abhilfe schafft nach allgemeiner Ansicht das Double-Opt-In Verfahren. Nach dem Erhalt der Adresse wird zunächst eine Bestätigungsmail an den Mail-Account des Adressinhabers versendet. Erst wenn dieser durch Klick auf den Link ein zweites Opt-In abgibt, kann der Versender prinzipiell von einer Einwilligung ausgehen.

Doch was geschieht, wenn sich der Empfänger bereits durch die Check-Mail belästigt fühlt? Kann die Zusendung als unzulässige Werbung gewertet werden? Nein meint das OLG Düsseldorf:

Die Übersendung einer (…) Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung.

Keine zumutbare Alternative

Dass diese Auffassung nicht selbstverständlich ist, zeigt das Urteil des OLG München (Urt. v. 27.09.2012 – Az.: 29 U 1682/12), welches seinerzeit für Aufregung sorgte. Die Bestätigungsmail im Double-Opt-In-Verfahren sei als Werbung zu bewerten, selbst wenn in der Mail gar keine Werbung enthalten ist. Mit diesem mehr als fraglichen „Ausreißer“-Urteil setzte sich auch das OLG Düsseldorf im hiesigen Verfahren auseinander.

Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (…), ist dem daher nicht zu folgen. Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren.

Fazit

Es bleibt dabei: Für Händler besteht grundsätzlich keine Gefahr, mittels eines korrekt umgesetzten Double-Opt-In-Verfahrens eine Wettbewerbsverletzung zu begehen. Es sollte aber insbesondere darauf geachtet werden, dass die Bestätigungsmails noch keine Werbung enthalten.