BGH: Online-Kündigungen müssen grundsätzlich elektronisch möglich sein

In einem weiteren Urteil zur Rechtmäßigkeit von Kündigungsklauseln hat der Bundesgerichtshof vor Kurzem die Kündigungsmöglichkeiten eines Dating-Portals beanstandet (Urt. v. 14.07.2016, Az. II ZR 387/15). Dieses hatte Kunden eine elektronische Kündigung, z.B. per E-Mail, nicht ermöglicht.

Im konkreten Fall ging es um den folgenden AGB-Passus von elitepartner.de, den der Verbraucherzentrale Bundesverband anprangerte:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Unangemessene Benachteiligung

Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel unwirksam, weil der Verbraucher durch sie unangemessen benachteiligt werde. Die noch zu veröffentlichen Urteilsgründe werden zeigen, worauf der BGH seine Meinung im Einzelnen stützt.

Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 30.04.2013, Az. 312 O 412/12) hatte die Klausel in erster Instanz aufgrund ihrer Intransparenz beanstandet, weil von Seiten des Portals prinzipiell die Schriftform gefordert wurde. Andererseits war eine Kündigung per Fax möglich, die E-Mail wiederum nicht. Des Weiteren wurde in der Klausel eine unzulässige Beschränkung gesehen: Wenn die Registrierung der Kunden elektronisch (per Online-Formular) erfolge, müsse auch die Kündigung zumindest in ähnlicher Weise möglich sein.

Ein ähnliches Urteil hatte erst vor wenigen Wochen das LG München I zur Partnerbörse eDates gefällt (Urt. v. 12.05.2016, Az. 12 O 17874/15). Nach der gegenständlichen Klausel sollte die Abbestellung der kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z. B. per E-Mail“ erfolgen, die Textform wurde ausgeschlossen.

„Elektronische Form“ bedeutet Signatur

Der Ausschluss der Textform bedeutet nach § 126b BGB, dass eine einfache E-Mail, wie auch das Telefax, nicht ausreicht. Da aber die elektronische Form zugelassen wurde, müsste vom Kunden vielmehr eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vorgelegt werden. Auch bezüglich dieser Klausel verwies der Verbraucherzentrale Bundesverband darauf, dass für Verbraucher nicht klar und verständlich sei, wie sie tatsächlich kündigen können.

Nach Auffassung des LG München I müssen die Rechte und Pflichten in den AGB möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden. Es werde hier für die Verbraucher nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine „normale“ E-Mail für die Kündigung nicht genügt. Damit bestehe für sie die Gefahr einer unbeabsichtigten Vertragsverlängerung. Darüber hinaus darf nach § 309 Nr. 13 BGB keine strengere Form als die Schriftform, also den klassischen Brief mit Unterschrift, gefordert werden.

Die letztgenannte Norm wird im Übrigen bald gesetzlich angepasst: Mit Wirkung zum 01.10.2016 darf zukünftig keine strengere Form als Textform im Rahmen von Unternehmer-AGB gegenüber Verbrauchern vereinbart werden.

Fazit

Online-Händler, die Abonnements abschließen, sollten folglich auf transparente Kündigungsbedingungen achten und möglichst eine Kündigung in Textform zulassen.