In einer Werbung mit Testergebnissen muss die von dem Werbenden anzugebende Fundstelle leicht zugänglich sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschieden.
Die Beklagte vertreibt eine Pferdesalbe, die sie wie folgt bewarb:
„Produkt des Jahres 2011-2014.
Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“
Unterhalb dieser Sätze befand sich ein Link „Mehr Informationen“, worüber man auf eine Unterseite gelangte, in der auf das Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation verwiesen wurde. Nach Ansicht des Klägers war die Fundstelle nicht ausreichend und der Verweis insofern irreführend.
Nicht leicht zugänglich
Dies sah im Ergebnis auch das OLG Frankfurt so und hob das Urteil des Landgerichts Limburg aus der ersten Instanz auf. Klar ist, dass derjenige gem. § 5a Abs. 2 UWG unlauter handelt, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist.
Zur vollständigen Werbung mit Testergebnissen gehört nach allgemeiner Ansicht die eindeutige und leicht zugängliche Angabe der Fundstelle, um dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, wird dem Leser u.a. die Möglichkeit genommen, den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen.
Zusätzliche Angaben erforderlich
Die vorliegende Werbung verstand der Verbraucher nach Auffassung der Richter so, dass Pferdesalben in den Jahren 2011 bis 2014 das beste Ergebnis erzielt haben. Zwar wurde formal gesehen eine Fundstelle angegeben. Diese erfülle aber nicht den Anforderungen, um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen:
Auf der Internetseite (…) sind Titel und Herausgeber der Publikation genannt (…). Dies ist für sich genommen nicht ausreichend, weil es sich bei dieser Publikation – anders als z.B. bei den Heften der Stiftung Warentest – nicht um eine bekannte Zeitschrift handelt, die jedermann im Zeitschriftenhandel problemlos auffinden kann. Es sind deshalb zusätzliche Angaben erforderlich, die eine möglichst einfache Bezugsmöglichkeit aufzeigen. Der Titel ist in der Fundstellangabe auch nicht zutreffend wiedergegeben.
Auch die erfolgte Angabe der ISSN-Nummer reichte nicht, da die Publikation im Zeitschriften- und Buchhandel nicht ohne Weiteres bezogen werden konnte. Zwar stand theoretisch der Weg über den genannten Verlag offen. Hier hätte der Werbende aber zumindest dessen Kontaktdaten angeben müssen.
Fazit
Der Fall zeigt, dass die Grenzen der Irreführung oft fließend sind. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass anderen Gerichten die vorliegende Angabe sogar genügt hätte. Es reicht zum Beispiel in der Regel aus, wenn konkret auf die jeweilige Ausgabe der Stiftung Warentest verwiesen wird. Unternehmern ist jedenfalls zu raten, Testfundstellen so präzise wie möglich anzugeben, um kein unnötiges Risiko einer Irreführung einzugehen.
Ergänzung:
06.02.2018 Das OLG Frankfurt (Urt. v. 16.11.2017, Az. 6 U 182/14) hat unlängst entschieden, dass ein Link auf eine Startseite nicht ausreicht, wenn dort keine Nachricht zum Test zu finden ist und auch kein Menuepunkt zum Test aufgeführt ist.