Der Bundesgerichtshof hatte es in einem weiteren Urteil vom 03.03.2016 (Az. I ZR 110/15) erneut mit falschen Angebotsangaben bei Amazon zu tun. Amazon stellt in aller Regel eine einheitliche Angebotsbeschreibung für einen Artikel zur Verfügung, damit Kunden nicht verwirrt werden und die Angebote sich vergleichen lassen. Diese Beschreibung wird aus Daten generiert, die die Händler zur Verfügung stellen. Amazon nutzt meist das Angebot des ersten Händlers, der dann auch Änderungen vornehmen kann.
Im hiesigen Fall hatte Amazon nach Feststellungen des Gerichts zu einem Angebot einer Armbanduhr eine unverbindliche Preisempfehlung mit angegeben: Über dem Preis für die entsprechenden Casio-Uhr (19,90 EUR) befand sich der durchgestrichene Preis 39,90 EUR.
Zurechnung der Haftung angemessen
Der BGH stellte fest, dass man auch nach Abschaffung der Spezialregelungen zu §§ 22, 23 GWB noch mit unverbindlichen Preisempfehlungen werben darf, wenn sie denn noch aktuell bzw. gültig sind. Das war bei der Uhr nicht der Fall. Sie war zwar noch lieferbar, wurde aber in den Fachhandelspreislisten nicht mehr angeboten. Da half auch die Bestätigung des Herstellers nicht, dass die UVP noch gültig sei. Das Gericht führte wie folgt aus:
Mit der Nutzung der Plattform lässt der Händler im eigenen Namen ein Angebot veröffentlichen, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist. (…) Bei wertender Betrachtung liegt es aber keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung falscher Herstellerpreisempfehlungen kommt, so dass ein entsprechender Fehler des Plattformbetreibers nicht als völlig ungewöhnliche und unsachgemäße Handlungsweise angesehen werden kann, die die Adäquanz entfallen ließe. Dass der Plattformbetreiber selbst fehlerhafte Angaben für möglich hält, folgt nicht zuletzt daraus, dass er den Händlern (…) im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Pflicht auferlegt, die für sein Angebot angezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit regelmäßig zu kontrollieren.
Die Zurechnung der Haftung bei Auftreten falscher Angaben sei daher angemessen und die Kehrseite der einfachen und vermeintlich händlerfreundlichen Angebotsmöglichkeiten:
Die Beklagte hat, indem sie dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen.
Fazit
Amazon-Angebote sind für Händler mehr als gefährlich. Immerhin läuft derjenige, der nach festgestellten Verstößen Unterlassungserklärungen abgibt Gefahr, hohe Vertragsstrafen zu zahlen, wenn das nächste Angebot wieder die angegriffene Information enthält. Gerade bei mehreren 100 oder gar 1000 Angeboten wird es schwierig bis unmöglich sein, regelmäßige Angebotsprüfungen vorzunehmen.