BGH zur Haftung des Amazon-Händlers bei manipulierten Angeboten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Marketplace-Händler bei Amazon für markenrechtswidrige Angebote haftet, selbst wenn diese erst im Nachhinein von Dritten manipuliert werden (Urt. v. 03.03.2016, Az. I ZR 140/14).

Im Verfahren ging es um ein Angebot des beklagten Händlers, der auf der Verkaufsplattform eine „Finger Maus“ anbot. Die entsprechende Produktbeschreibung konnte Ende 2011 u.a. mit der Angabe „Trifoo“ aufgerufen werden. Der Kläger hat diesen Begriff insbesondere im Computerbereich markenrechtlich geschützt. Als der Beklagte die Produktbeschreibung im Jahr 2010 ausfüllte, hatte er das Zeichen nicht verwendet.

Beschreibung ohne Wissen geändert

Um eine Ware über Amazon-Marketplace anzubieten, gibt der erste Anbieter eines Produkts seine Produktinformationen (etwa Produktnamen, Hersteller, Marke) in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein, die dann als digitale Katalogseite für Kaufinteressenten mit einem Foto des Produkts abrufbar ist. Andere Verkäufer können die bei Amazon eingegebene Produktbeschreibung jedoch später ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit des ursprünglichen Erstellers abändern.

Der Kläger als Markeninhaber nahm den Beklagten aufgrund der Verwendung des Begriffs „Trifoo“ auf Unterlassung in Anspruch. Da sich letzterer keiner Schuld bewusst war, nahm er eine gerichtliche Klärung in Kauf. In den beiden Vorinstanzen hatte der Kläger mit seinem Verlangen überwiegend Erfolg.

Dies setzte sich nun vor dem BGH fort: Nach Auffassung der Bundesrichter hafte der Beklagte zumindest als Störer einer Markenrechtsverletzung.  Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Einer Täter- oder Teilnehmerhaftung bedarf es dazu nicht. Voraussetzung einer Störerhaftung ist allerdings, dass der Betreffende Prüfpflichten verletzt hat.

Regelmäßige Prüfung zumutbar

Dazu reicht es nach dem BGH aus, dass von dem Verkäufer ein Artikel bei Amazon zum Verkauf eingestellt wird und dieses Angebot im Nachhinein die Marke des Klägers enthält:

Unter diesen Umständen ist dem Beklagten zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht nach, haftet er für durch solche Veränderungen seines Angebots bewirkte Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung.

Zwar betonte das Gericht, dass bzgl. des Umfangs der Prüfungspflicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei. In diesem Zusammenhang kommt es aber nur darauf an, wie häufig geprüft werden muss und nicht ob eine generelle Prüfungspflicht besteht. Da der Beklagte im hiesigen Fall innerhalb von mehr als 12 Monaten keinerlei Prüfungen vornahm, war der Unterlassungsanspruch vorliegend begründet.

Fazit

Nicht nur dieses Urteil zeigt, dass ein rechtssicheres Werben bei Amazon nicht möglich ist. Dies sollten sich Online-Händler stets vergegenwärtigen. Allerdings kann man durch eigenes Zutun Maßnahmen ergreifen, um das Haftungsrisiko zumindest zu verringern.