Eine Gewinnspielkarte, durch die der Teilnehmer automatisch in Telefonanrufe und E-Mail-Werbung einwilligt, ist rechtswidrig. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Konstanz (Urt. v. 19.02.2016, Az. 9 O 37/15) hervor.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
Eine Krankenkasse ließ durch ihre Mitarbeiter auf einem Veranstaltungsstand Gewinnspielkarten an Besucher verteilen. Die Karte enthielt auf der Vorderseite drei Fragen, während die Besucher auf der Rückseite ihre persönlichen Daten, z.B. Name, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse aufschreiben konnten. Bevor an dem Gewinnspiel mittels Einwerfen in eine Box teilgenommen werden konnte, musste die Karte noch unterschrieben werden.
Opt-Out-Lösung hier unzulässig
Unter dem Unterschriftsfeld fand sich sodann folgender Passus:
„Ich bin mit der Speicherung meiner Daten und mit der Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail) zum Zwecke der Information, Beratung und Zusendung von Infomaterial (…) einverstanden.“
Neben der Chance auf den ausgelobten Gewinn willigte der Teilnehmer entsprechend noch in die Kontaktaufnahme über verschiedene Kontaktwege ein. Diese Ausgestaltung war nach Ansicht des LG Konstanz datenschutzwidrig.
Eine solche Einwilligung könne nur durch ein wirksames Opt-In eingeholt werden. Der Teilnehmer müsse der Versicherung ausdrücklich seine Zustimmung für Telefonanrufe und E-Mails erklären. Die im vorliegenden Fall gegebene Opt-Out-Lösung sei daher unzureichend.
Fazit
Die Entscheidung überrascht nicht, zumal der BGH schon 2011 (Urt. v. 14.04.2011, Az. I ZR 50/09) bereits ein ähnliches Urteil gefällt hatte. Werbe-E-Mails und Telefonanrufe werden ohne ausdrückliche Einwilligung in aller Regel als unzumutbare Belästigung der Verbraucher qualifiziert. An der Einholung eines Opt-Ins kommt man somit nicht vorbei.