Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.09.2016 entschieden, dass Energiesparlampen eines niederländischen Herstellers mit zu hohem Quecksilbergehalt nicht vertrieben werden dürfen (Az. I ZR 234/15). Damit bestätigte der BGH in letzter Instanz im Wesentlichen die beiden Vorinstanzen LG Stade (Urt. v. 13.12.2012, Az. 8 O 112/12) und OLG Celle (Urt. v. 08.10.2015, Az. 13 U 15/13).
Grenzwerte deutlich überschritten
Auf Unterlassung geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe e.V., die bei den Energiesparlampen des beklagten Herstellers deutliche Überschreitungen des gesetzlich erlaubten Grenzwerts festgestellt hatte. In einem Fall wurde im Jahr 2012 ein Wert von 7,8 Milligramm ermittelt und in einem zweiten Fall sogar ein Höchstwert von 13 mg. Der zulässige Grenzwert betrug damals 5 mg und ist zwischenzeitlich europaweit auf 2,5 mg festgesetzt worden.
Die Überschreitungen stellten insofern Verstöße gegen § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG a.F. und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV dar. Dies bedeute gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei.
Kein Bagatellverstoß
In seiner Pressemitteilung führte der BGH wie folgt aus:
„Es liegt bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.“
Die Deutsche Umwelthilfe kündigte an, solche und ähnliche Fälle weiter konsequent zu verfolgen.