LG Bochum zur Online-Werbung mit einem „Bisher“-Preis

Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass die Werbung mit einem bisherigen Preis wettbewerbswidrig ist, wenn seit der letzten Preisänderung bereits mehr als drei Monate vergangen sind (Urt. v. 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16).

In vielen Werbeangeboten wird heutzutage herausgestellt, dass der aktuell verlangte Preis günstiger ist als der zuvor aufgerufene. Diese Preisgegenüberstellung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange der Verkehr nicht in die Irre geführt wird. In dem Fall, den das LG Bochum nun zu entscheiden hatte, sah das Gericht die wettbewerbsrechtlichen Grenzen jedoch als überschritten an.

Erhebliche Zeitspanne

Die Parteien handelten im Internet mit Sportartikeln sowie Sport- und Freizeitbekleidung. Unter anderem wurde von dem Beklagten bei einem Fahrradhelm mit einem herabgesetzten Preis unter Hinweis auf einen „bisher“ aufgerufenen Preis geworben, obwohl der Neupreis bereits Monate zuvor verlangt worden war.

Nach Auffassung des LG Bochum ist es unzulässig, mit einem „Bisher-Preis“ zu werben, wenn zwischen der Bewerbung und dem Angebot eine erhebliche Zeitspanne liegt:

Insoweit kann dahinstehen, ob gemäß den Angaben der Klägerin und aus dem Archiv ersichtlich die Werbung mit dem reduzierten Preis unter Gegenüberstellung eines „Bisher-Preises“ bereits seit dem 02.03.2015 vorhanden war. Denn auch wenn erst am 07.07.2015 die Werbung, wie von der Beklagten behauptet, umgestellt wurde, war eine Bewerbung in dieser Form am 23.10.2015 unzulässig. Der Verkehr verbindet mit einem „Bisher“-Preis einen Preis, der bis vor kurzem gefordert wurde für diesen Artikel. Eine genauere Eingrenzung dieser Zeitspanne ist vorliegend nicht nötig, jedenfalls ist eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten zu lang. Von daher ist insoweit eine Irreführung des Verkehrs gegeben, der aufgrund dieser Gestaltung davon ausgeht, dass vor kurzem eine derartige Preisreduzierung stattgefunden hat.

Fazit

Händler sollten darauf achten, korrekt mit Preisgegenüberstellungen zu werben. Wird dabei die Bezeichnung „bisher“ verwendet, dürfte jedenfalls eine Zeitspanne von drei Monaten deutlich zu lange sein.