OLG Hamburg: AdWords-Werbung „Das neue Samsung S6 ab 1 EUR“ ist irreführend

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg ist eine Google-Ads-Werbung für ein Mobiltelefon wettbewerbswidrig, wenn auf der dabei verlinkten Seite kein entsprechendes Angebot zu finden ist (Urt. v. 25.02.2016, Az. 3 U 153/15).

Während momentan das neue Mobiltelefon eines großen Herstellers in aller Munde ist, versuchen Händler nicht selten, ihre sonstigen Geräte mit deutlich geringeren Preisen an die Kunden zu veräußern.

Unzulässiges Lockvogelangebot?

In einem Fall hatte ein Online-Shop, über den Mobilfunkgeräte vertrieben werden, folgende AdWords-Anzeige geschaltet:

„Samsung Galaxy S6 Flat
Das neue Samsung S6 ab 1,- €
Alle Größen und Farben verfügbar!“

Beim Klick auf die Anzeige gelangte der Nutzer auf eine Seite des Werbenden, auf der sich an oberster Stelle ein Angebot für das Samsung Galaxy S6 in Höhe von 45,22 € wiederfand. Beim Herunterscrollen erschienen weitere Tarifempfehlungen der Antragsgegnerin, allerdings kein Angebot für das bei Google beworbene Samsung-Gerät zu 1 EUR.

Ein Wettbewerber des Anbieters sah darin ein unzulässiges Lockvogelangebot. Der angesprochene Verkehr erwarte, dass er auf der Seite zumindest ein Tarif-Angebot finde, bei dem er das beworbene „Galaxy 6“ zu einem Preis von 1,- € erwerben könne.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren gelangte das Landgericht Hamburg zu der Auffassung, dass die angegriffene AdWords-Passage nur dahingehend interpretiert werden könne, dass es insgesamt im Handyshop der Antragsgegnerin ein Samsung Galaxy S6 für 1 € gebe. Entsprechende Angebote müssen laut Gericht nicht direkt auf der Eingangsseite auffindbar sein.

Herausstellung bedeutsam für die Kaufentscheidung

Das OLG Hamburg folgte im anschließenden Berufungsverfahren hingegen der Ansicht der Antragstellerin und bejahte eine Irreführung. Der Verkehr erwarte das beworbene Angebot bereits auf der verlinkten Seite:

Die streitgegenständliche Google Adwords Anzeige ist so aufgebaut und gestaltet, dass der Verkehr erwartet, auf eine Seite mit dem Angebot des Samsung Galaxy 6 Handys zu gelangen und dort ein Angebot zu einem Preis von 1 € findet. (…)Die Erwartung wird nicht durch die Formulierung „ab 1,- €“ oder „Alle Farben und Größen verfügbar!“ dahingehend eingeschränkt, dass er davon ausgeht dort nach einem Angebot zu 1 € weiter ohne konkrete Hilfestellung suchen zu müssen. Dafür hat die Herausstellung des Preises von 1 € ein zu großes werbliches Gewicht und ist zu bedeutsam für die Kaufentscheidung. Es handelt sich bei dem günstigen Preis für das damals aktuelle Samsung Galaxy S6 um die wesentliche und prägende Information, die den Interessenten in den Shop der Antragsgegnerin lenken soll.  Vielmehr bleibt es dem angesprochenen Verkehr überlassen, auf der Seite weiter nach dem beworbenen Angebot zu suchen. Für ihn ist dabei ungewiss, ob er überhaupt ein solches Angebot in dem Handyshop der Antragsgegnerin findet.

Die Entscheidung sei auch geeignet, den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.