Händler-Haftung für falsche Angaben bei Google Shopping

Falsche Versandkostenanzeigen bei Google Shopping können dem jeweiligen Händler zugerechnet werden. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg (Urt. v. 16.06.2016, Az. 9 U 98/15) entschieden.

Der beklagte Händler hatte bei Google Shopping Angebote für seine Produkte eingetragen und verlinkt. Eine Versandkostenangabe wurde anfänglich nicht hinzugefügt, da die Lieferung kostenfrei sein sollte. Entsprechend erschien bei Google die Angabe „Versand gratis“.

OLG Naumburg: Veranlasser unerheblich

Später entschied der Verkäufer, dass bei bestimmten Artikeln nun Versandkosten erhoben werden sollen. Die Anzeige bei Google wurde jedoch nicht verändert, obwohl sich der Händler, wie er angab, vergeblich um eine Änderung bei Google bemüht hatte. Im gerichtlichen Verfahren konnte nicht geklärt werden, ob die falsche Darstellung auf einem Fehler des Händlers oder von Google beruhte.

Für das OLG Naumburg war diese Frage ohnehin nicht relevant, da der Werbende in jedem Fall verantwortlich sei:

Aber selbst wenn man einen technischen Fehler bei der Plattform “ … Shopping“ oder sogar eine bewusste Manipulation dort annehmen wollte, würde dies die Haftung der Klägerin nicht ausschließen. Denn dann wäre die Zuwiderhandlung durch einen Beauftragten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG begangen worden. Es geht hier nicht um eine Verantwortungsverteilung zwischen der Klägerin und der Plattform “ … Shopping“ , sondern um den Schutz der Verbraucher und der Wettbewerber. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlung, hier die Werbemaßnahme, wirtschaftlich zu Gute kommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass nicht mehr aufklärbar ist, ob der Fehler in seinem Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen, das er für seine Werbung eingeschaltet hat, geschehen ist.

Zurechnung der Unzulänglichkeiten

Google Shopping sei demnach Beauftragter im wettbewerbsrechtlichen Sinn, wodurch der Händler sich etwaige Unzulänglichkeiten zurechnen lassen müsse. Da sich der Beklagte Google Shopping ausgesucht habe, müsse er als Vertragspartner auch mit den Nachteilen des Systems leben. Eine Wettbewerbsverletzung wurde folglich bejaht, wodurch der klagenden Wettbewerbszentrale ein Unterlassungsanspruch zustand.