Die gesetzliche Widerrufsbelehrung an Verbraucher kann nach alter Rechtslage auch die Postfachadresse beinhalten. Das hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den möglichen Widerruf eines Darlehensvertrags entschieden (Urt. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15).
Das höchste deutsche Zivilgericht entschied damit einen Streitfall aus dem Jahr 2008. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB a.F. (alte Fassung) musste der Verkäufer eine „Anschrift“ angeben, ohne dass näher spezifiziert wurde, welche Art von Anschrift erforderlich ist. Verbraucherschützer forderten eine Hausanschrift, da der Käufer andernfalls von einem Widerruf abgehalten werden könne.
Anschrift bedeutet Postanschrift
Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Mit „Anschrift“ sei vielmehr die Postanschrift gemeint, was nicht zwingend die Angabe einer Hausanschrift voraussetze. Daher falle darunter auch ein Postfach. Er verwies in dem Zusammenhang auch auf frühere Entscheidungen zweier BGH-Senate (Urt. v. 11.04.2002, I ZR 306/99; Urt. v. 25.01.2012, VIII ZR 95/11).
Etwas anders ergebe sich auch nicht aus der damaligen Fassung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV, wonach der Unternehmer eine ladungsfähige Anschrift angeben musste, wenn er vom Verordnungs-Muster der Widerrufsbelehrung abwich. Der Gesetzeswortlaut des § 355 BGB a.F. war insoweit eindeutig.
Fazit
Zu beachten ist, dass die Entscheidung ausschließlich die alte Rechtslage betrifft und zumindest für viele in früheren Jahren abgeschlossene Darlehensverträge interessant ist. Wir raten dazu, in der Widerrufsbelehrung stets die Hausanschrift anzugeben, zumal nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB bei Verbraucherverträgen ausdrücklich eine ladungsfähige Anschrift gefordert wird.